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Alkoholverbot bei Rechtsrock-Festival teilweise gekippt

Für das „Schild und Schwert“-Festival am Wochenende in Ostritz war ein Alkoholverbot beschlossen worden. Dieses Verbot gilt nun nur noch teilweise.

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© ronaldbonss.com

Die Versammlungsbehörde des Landkreises Görlitz hatte für das rechtsextreme „Schild und Schwert“-Festival am Wochenende in Ostritz ein Alkoholverbot auf dem Gelände des Hotels Neißeblick angeordnet. Dieses Verbot ist nun teilweise gekippt. Das hat das Verwaltungsgericht Dresden am Dienstag beschlossen.

Der Veranstalter, NPD-Funktionär Thorsten Heise, plant die Veranstaltung auf dem Gelände des Hotel Neißeblick für das Wochenende vom 2. bis 4. November. Es ist bereits das zweite „Schild und Schwert“-Festival an diesem Ort; bei der Vorgänger-Veranstaltung vom 20. bis 22. April hatten etwa 1000 Neonazis gefeiert. Angemeldet hat Heise eine Veranstaltung mit Rede- und Musikbeiträgen sowie einer Kampfsportaufführung. Für den hinteren Bereich des Geländes hat er eine Versammlung angezeigt. Der übrige Bereich des Hotels steht für die Versorgung und Unterbringung der Teilnehmer sowie für das Festival-Programm bereit.

„Mit Bescheid vom 22. Oktober 2018 legte der Landkreis Görlitz fest, dass es sich bei den angemeldeten Veranstaltungen um eine einheitliche Versammlung handele, die das gesamte Areal des Hotels Neißeblick umfasse. Er ordnete unter anderem für das gesamte Gelände ein Alkoholverbot an“, teilt Mariette Bastius, Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht, in einer Pressemeldung mit. Die sechste Kammer des Verwaltungsgerichts habe nun den dagegen gerichteten Antrag nur teilweise abgelehnt und das Alkoholverbot lediglich für Teile des Veranstaltungsgeländes bestätigt, so Bastius weiter. Als Versammlungsgelände gilt laut diesem Beschluss der hintere mit einem Bauzaun abgegrenzten Bereich des Hotelgeländes. Denn nur in diesem Gebiet gibt es die entsprechenden Rede-, Musik- und Diskussionsbeiträge. Deswegen sei das auf Grundlage des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes verfügte Alkoholverbot auch nur im Hinblick für diesen räumlich abgegrenzten Bereich rechtmäßig.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Sowohl der Antragsteller als auch der Landkreis Görlitz können gegen die Entscheidung noch Beschwerde beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht in Bautzen einlegen. (szo/mrc)