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Dresdner Moschee-Angreifer verurteilt

Der Mann hatte Steine auf das Gotteshaus in Löbtau geworfen. Bei der Verhandlung sagte er, warum.

Von Alexander Schneider
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Eine Woche nach der Tat stand Hosni S. vor dem Amtsgericht Dresden. Er hat gestanden und gesagt, er werde so etwas nicht wieder tun.
Eine Woche nach der Tat stand Hosni S. vor dem Amtsgericht Dresden. Er hat gestanden und gesagt, er werde so etwas nicht wieder tun. © Benno Löffler

Ob er seine Tat bereut, blieb Beobachtern verschlossen. Doch Hosni S. hat ohne Umschweife die Verantwortung für seine Taten übernommen. Der 30-jährige Tunesier hat gar nicht erst die Belehrung der Richterin abgewartet, sondern gleich „Das stimmt alles“ gesagt.

Nur eine Woche, nachdem er nachmittags drei Fensterscheiben der Fatih Camiine Moschee in Cotta mit Steinen eingeworfen hatte, saß der Täter vor dem Amtsgericht Dresden. In diesem sogenannten beschleunigten Verfahren gab er auch zu, zwei Stunden später mehrere Steine auf einen türkischen Döner-Imbiss in der Alten Meißner Straße geworfen und zwei Schaufensterscheiben demoliert zu haben.

Der Angeklagte sagte, das Gotteshaus in der Hühndorfer Straße sei „keine richtige Moschee“, eher eine Kirche. Er sei dort gewesen, habe mehrfach mit den Leuten gesprochen. Der Glaube, der dort praktiziert werde, sei „nicht richtig“, sagte S. Er habe die Stimme Allahs gehört, die ihm sagte, die Moschee anzugreifen, er sprach von einem „Befehl“. Im Fall des Döner-Ladens sagte er, die Leute würden dort „vergiftetes Essen“ bekommen. Das habe er den Gästen angesehen. Die Steine habe er auf der Straße aufgelesen. Ein 46-jähriger Imbiss-Mitarbeiter sagte, er habe Todesangst gehabt.

Richterin Sibylle Vollmers verurteilte den 30-jährigen Landwirt wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung und Sachbeschädigung zu einer Bewährungsstrafe von fünf Monaten. Den ebenfalls angeklagten Vorwurf einer versuchten gefährlichen Körperverletzung sah die Richterin jedoch für nicht nachgewiesen.

Hosni S. zieht seit 2013 quer durch Europa, lebt seit Oktober 2018 in Dresden. Sein Asylantrag wurde abgelehnt, die Entscheidung ist jedoch noch nicht rechtskräftig. In der türkischen Moschee, die ihm offenbar nicht fundamentalistisch genug ist, war er bekannt. S. wurde auf der Überwachungskamera erkannt, die offenbar noch immer unerlaubt den angrenzenden öffentlichen Raum aufnimmt. Die Kamera-Einstellung war schon im Prozess gegen den sogenannten Moscheebomber kritisiert worden, der im September 2016 einen Sprengstoffanschlag auf die Moschee verübt hatte und dafür wegen versuchten Mordes verurteilt wurde.

Angegriffen wurde die Löbtauer Moschee vor gut einer Woche. Das war nicht das erste Mal in den vergangenen Jahren.
Angegriffen wurde die Löbtauer Moschee vor gut einer Woche. Das war nicht das erste Mal in den vergangenen Jahren. © xcitepress (Archiv)

Der Anschlag auf das aus der Türkei finanzierte Gotteshaus in Cotta war wohl auch der Grund für die hohe Akribie, mit der nun nach dem Täter gesucht wurde. Nur einen Tag nach der Tat wurde der 30-Jährige festgenommen und befand sich bis zu seinem Prozess in Sitzungshaft. Am Dienstagnachmittag kam S. wieder in Freiheit. „Ich glaube Ihnen, dass sie niemanden verletzen wollten“, sagte Richterin Vollmers in ihrer Urteilsbegründung zu dem Angeklagten, „das heißt aber nicht, dass ich es gutheiße.“ Es sei verboten, fremde Sachen zu beschädigen und Menschen in Angst und Schrecken zu versetzen. Sie sei nicht überzeugt, dass der 30-Jährige ein politisches Motiv gehabt habe, als er die Moschee angegriffen hat. Er hebe einen „vermeintlichen Auftrag“ erfüllen wollen.

Die Staatsanwaltschaft hatte gefordert, den bislang nicht vorbestraften Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Monaten ohne Bewährung zu verurteilen – auch wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung. Der Angeklagte habe billigend in Kauf genommen, Menschen zu verletzen, als er Steine in den Laden warf, so Staatsanwalt Ingolf Wagner. Zudem habe H. habe aus Ausländerfeindlichkeit gegenüber Türken gehandelt. Staatsanwaltschaft und Gericht waren sich offenbar einig, dass die Angaben des Angeklagten, Stimmen gehört und auf einen Befehl Allahs hin gehandelt zuhaben, zwar psychisch auffällig sei. Dennoch ergaben sich keine Hinweise auf eine ernste Störung.