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Angeklagter zog Einspruch zurück

Weil er mehrfach Altholz verbrannt hat, stand ein Mann aus Großweitzschen vor Gericht. Die Tat kommt ihn teuer zu stehen.

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© Symbolfoto: Egbert Kamprath

Von Helene Krause

Großweitzschen. Im Zeitraum vom 26. August bis 16. September 2017 soll ein 36-jähriger Mann aus einem Ortsteil von Großweitzschen mindestens 13 Mal auf seinem Grundstück behandeltes und unbehandeltes Altholz verbrannt haben. Weil ein Nachbar sich durch den Rauch und den Geruch belästigt fühlte, wandte der sich an das Ordnungsamt des Landratsamtes Mittelsachsen. Die Behörde ahndete das Verbrennen mit einem Bußgeldbescheid. Der 36-jährige sollte 1300 Euro zahlen. Dagegen ging er in Einspruch. Das brachte ihn vors Amtsgericht Döbeln. Vorgeworfen wurde ihm der Verstoß gegen das Kreislaufwirtschaftsgesetz.

Zu Beginn der Verhandlung sagt der Angeklagte, dass das Holz von Bekannten verbrannt worden sei. „Ich hatte mir den Fuß gebrochen“, sagt er. „Ob in dem Holz Farben und Lacke waren, weiß ich nicht.“ Das Holz soll von der Dachkonstruktion eines alten Bauernhofes stammen.

Der Nachbar des Beschuldigten, der am 27. August 2017 das Ordnungsamt informierte, schildert als Zeuge, dass er und seine Frau durch das Feuer stark belästigt wurden. „Im Juli und August konnten wir wegen des Feuers unsere Terrasse nicht mehr nutzen und auch kein Fenster öffnen“, so der Zeuge. „Mehrfach habe ich mit ihm gesprochen und ihn gebeten, das Feuern einzustellen. Er reagierte gar nicht darauf.“ Wie der Zeuge schildert, wurde Altholz verbrannt, dass teilweise belastet war. Als Bauingenieur, so sagt er, kennt er sich aus. Als der Beschuldigte im September weiter Holz verbrannte, rief der Zeuge die Polizei. Vor Ort sahen sich die Beamten um.

„Sie sagten mir, dass ich weiter Holz verfeuern kann“, schildert der Angeklagte. „Sie hatten festgestellt, dass das Holz nicht belastet war.“Daraufhin entgegnet Richter Janko Ehrlich, dass jegliches Verbrennen von Altholz verboten ist. Er legt dem Angeklagten nahe, den Einspruch zurückzuziehen. „Die Mindeststrafe ist 500 Euro pro Tat“, so Richter Ehrlich. „Sie sind mit 100 Euro noch gut davongekommen.“ Obwohl der Beschuldigte den Einspruch zuerst nicht zurückziehen will, tut er es dann doch. Damit bleibt der Strafbefehl gültig.