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In diesen Fällen können Bestattungskosten steuerlich geltend gemacht werden

Bestattungskosten können steuerlich abgesetzt werden. Was dabei alles beachtet werden muss, lesen Sie hier.

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Steuerliche Abzugsfähigkeit der Bestattungskosten

Die Ausgaben für die Bestattung eines nahen Angehörigen können als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie nicht aus dem Nachlass des Verstorbenen bestritten werden können. Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass die zumutbare Eigenleistung als Freibetrag abgezogen wird. Die zumutbare Eigenbelastung liegt je nach Steuerklasse und Jahresbruttoeinkommen zwischen 1 % und 7 % des Einkommens.

Etwaige Leistungen des Sozialamtes, die den Angehörigen im Zusammenhang mit dem Sterbefall bereits bewilligt wurden, werden ebenfalls abgezogen. In den meisten Fällen scheitert der Steuerabzug der Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, da die Kosten der Bestattung die steuerlich individuelle Grenze der zumutbaren Eigenbelastung nicht übersteigen. Zu beachten ist weiterhin, dass nur die Erben Kosten geltend machen können, da nur diese dem Gesetz nach dazu verpflichtet sind, die Bestattungskosten zu tragen.

Die Bestattungskosten müssen unmittelbar mit der Bestattung verbunden, zwangsläufig und angemessen sein (Bestattungskosten, Friedhofsgebühren, Grabsteine). So zählen z. B. Traueressen, Fahrtkosten, Trauerkleidung und Grabpflege unter „mangelnde Zwangsläufigkeit“. Seit 2003 gilt die Angemessenheitsgrenze von 7.500 Euro.

Teil 1 der finanziellen Aspekte einer Bestattung verpasst? Hier nachlesen.

Stöbern Sie hier für weitere Informationen und Geschichten des Städtischen Bestattungswesens Meißen.

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120 Seiten, 20. geänderte Auflage
120 Seiten, 20. geänderte Auflage © Autoren: Jörg Schaldach, Kristina Ruppert

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