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Schlägerei wegen zugeparkter Einfahrt ist kein Arbeitsunfall

Weil ein Lkw die Zufahrt zu einem Betriebsgelände zugeparkt hatte, prügelte sich ein Bauleiter mit dem Fahrer. Die Unfallversicherung wollte den Vorfall nicht als Arbeitsunfall anerkennen. Zu Recht.

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Eine Schlägerei mit einem Falschparker während der Arbeitszeit hat mit der Arbeit nichts zu tun.
Eine Schlägerei mit einem Falschparker während der Arbeitszeit hat mit der Arbeit nichts zu tun. © Symbolbild/Karl-Josef Hildenbrand/dpa

Berlin. Eine Schlägerei mit einem Falschparker während der Arbeitszeit hat mit der Arbeit nichts zu tun. Will ein Arbeitnehmer einen Streit um die zugeparkte Einfahrt zu einem Betriebsgelände mit dem Verkehrssünder "ausdiskutieren", ist ein Schlag ins Gesicht und ein dabei erlittener Schädelbruch kein Arbeitsunfall, stellte das Sozialgericht Berlin in einem am Montag bekanntgegebenen Urteil klar. Denn das Zurechtweisen anderer Verkehrsteilnehmer auf dem Weg zur Arbeit oder auf Betriebswegen sei "dem privaten Lebensbereich zuzurechnen". (AZ: S 98 U 50/21)

Im Streitfall ging es um einen angestellten Bauleiter, der im Februar 2020 nach einem Termin auf das Betriebsgelände seines Arbeitgebers fahren wollte. Da ein Lkw die Einfahrt versperrte und der Fahrer auch nicht wegfahren wollte, musste der Bauleiter sein Auto stehen lassen und zu Fuß gehen.

Danach kam es zu einem Wortwechsel zwischen ihm und dem Falschparker. Der hatte den Bauleiter dabei als "egoistisches Arschloch" beschimpft. Dieser schlug daraufhin die Wagentür seines Autos wieder zu und wollte mit dem Lkw-Fahrer "die Sache ausdiskutieren". Bei der daraufhin erfolgten Schlägerei erlitt der Bauleiter eine Mittelgesichtsfraktur, die operiert werden musste.

Die Unfallversicherung wollte den Vorfall nicht als Arbeitsunfall anerkennen. Zu Recht, befand das Sozialgericht. Das Zur-Rede-Stellen sei aus rein privaten Gründen erfolgt, für die es keinen Unfallversicherungsschutz gebe. Das Zurechtweisen anderer Verkehrsteilnehmer auf dem Weg zur Arbeit oder auf Betriebswegen diene "nicht der betrieblichen Tätigkeit", urteilte das Sozialgericht. (epd)