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Bauabnahme in Zeiten des Corona-Virus

Auf Baustellen gibt es klare Zeitpläne. Durch die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus geraten diese durcheinander. Was tun?

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©  pixabay.com/anaterate (Symbolfoto)

Die Bauabnahme ist für Bauherren nach der  Unterzeichnung des Vertrages der wichtigste Rechtsakt. Denn mit der Bauabnahme beginnt unter anderem die Gewährleistungsfrist, erklärt der Verband Privater Bauherren (VPB). Auch wird damit der Werklohn fällig, wenn eine prüffähige Schlussrechnung vorliegt.

Bauherren müssen also zur Abnahme wirklich sicher sein, dass ihr Haus mängelfrei und in Ordnung ist. Aber kann eine Bauabnahme trotz der geltenden Kontakteinschränkungen aufgrund der Coronakrise überhaupt  durchgeführt werden?

Im Prinzip ja. "Man muss ja auch nicht in einer großen Gruppe über die Baustelle gehen", sagt VPB-Sprecherin Eva Reinhold-Postina. Die Zahl der Teilnehmer könne zum Beispiel begrenzt werden. Die beteiligten Personen sollten auf jeden Fall einen ausreichenden Abstand voneinander halten und die gängigen Hygieneempfehlungen einhalten.

Gehören Bauherren einer Risikogruppe an, sollten sie sich mit dem Bauunternehmen in Verbindung setzen und nach anderen Möglichkeiten suchen. Das gilt auch, wenn Bauherren eine vereinbarte förmliche Abnahme aufgrund eines Infektionsrisikos nicht durchführen möchten.  Die Absprachen sollten auf jeden Fall nachweisbar getroffen werden - also schriftlich oder per E-Mail, rät der Bauherren-Schutzbund.

Eventuell ist es auch möglich, die Abnahmebegehung nur mit einem Berater durchzuführen und die Baufirma über das Ergebnis zu informieren, rät der Bauherren-Schutzbund. Weigert sich die Baufirma aber das Verfahren anzupassen, sollte man Rechtsrat einholen. Ob die Abnahme trotzdem erklärt oder zurückgestellt wird, muss im Einzelfall entschieden werden.  

"In jedem Fall sollten Bauherren Kontakt zur Baufirma suchen", sagt  Eva Reinhold-Postina. Viele Unternehmen stehen derzeit unter Druck. Manche versuchen, fertige Bauten möglichst schnell abzuwickeln, erklärt der VPB. Bekommen Bauherren die Aufforderung zur Abnahme mit Fristsetzung, sollten sie auf dieses Schreiben reagieren. "Andernfalls kann es zu sogenannten fiktiven Abnahme kommen", erklärt Reinhold-Postina. Dazu kann es kommen, wenn Firmen dem Bauherren nach der Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen, die der Bauherr aber verweigert. In diesem Fall fingiert das Gesetz die Abnahme als erfolgt, unabhängig davon ob Mängel vorliegen oder nicht. Keinesfalls sollten Bauherren die Abnahme einfach schriftlich erklären. (dpa-tmn)