Göda. Das evangelisch-lutherische Landeskirchenamt Sachsens hat die beiden Widersprüche der Kirchgemeinde Göda gegen die Zusammenlegung mit den Gemeinden in Bischofswerda, Burkau,
Demitz-Thumitz, Pohla-Uhyst und Gaußig zurückgewiesen. Damit treten die sechs Kirchgemeinden ab sofort in ein Schwesterkirchverhältnis ein.
„Ich freue mich, dass die Kirchenvorstände zur Zusammenarbeit bereit sind und damit eine gute Tradition in unserer Landeskirche fortgeführt wird“, erklärte Sachsens Landesbischof Tobias Bilz, der Vertreter der Kirchgemeinde Anfang Februar zu einem Gespräch eingeladen hatte. Sorbische und deutsche Gemeindeglieder werden in Kirchgemeinden eng zusammen arbeiten und ein reiches Gemeindeleben in der Oberlausitz gestalten, erklärte er weiter. Außerdem werden die Anliegen der sorbischen Gemeindeglieder eine wichtige Rolle spielen. Über die Besonderheiten des sorbischen Siedlungsgebietes wolle der Landesbischof in nächster Zeit ein Gespräch mit der Domowina führen.
Widerspruch wurde als unzulässig zurückgewiesen
Seit 2017 führt die Landeskirche Strukturreformen durch, in deren Folge ein Schwesterkirchverhältnis zwischen den Kirchgemeinden Bischofswerda, Burkau,
Demitz-Thumitz, Pohla-Uhyst, Gaußig und Göda mit Wirkung zum 1. Januar 2021 gebildet worden ist. Das Schwesterkirchverhältnis ist eine Kooperationsform selbstständiger Kirchgemeinden, in der Hauptamtliche im Verkündigungsdienst gemeinsam in verschiedenen Kirchgemeinden Dienst tun. Damit sei diejenige Form der strukturellen Verbindung von Kirchgemeinden in der Landeskirche gewählt worden, bei der notwendige Kooperation mit Wahrung größtmöglicher Selbstständigkeit gekoppelt sei.
Gegen diese Verbindung hatte ein Gemeindeglied der Kirchgemeinde Göda Widerspruch im eigenen Namen und zugleich für einen nicht namentlich genannten Personenkreis eingelegt, ohne selbst Mitglied eines Kirchenvorstandes oder eines anderen Vertre-tungsorgans zu sein. Wie das Landeskirchenamt Sachsen mitteilt, wurde der Widerspruch am 23. Februar 2021 als unzulässig zurückgewiesen. „Gemeindeglieder bringen sich bei Wahlen zu ihren Vertretungsorganen, dem Kirchenvorstand, ein, aber sie ersetzen nicht den aus Wahlen hervorgegangenen und von der Gemeinde legitimierten Kirchenvorstand. An diesem demokratischen Grundprinzip hält die Landeskirche fest“, heißt es in der Mitteilung.
Rechte der Sorben sind weiterhin geschützt
Den Vorwurf, dass der im Landeskirchen-Gesetz verankerte besondere Schutz der Sorben durch die Bildung eines Schwesterkirchverhältnisses nicht beachtet wird, weist das Landeskirchenamt von sich. Die im Kirchengesetz festgeschriebenen Rechte der sorbischen Gemeindeglieder seien unter anderem durch eine besondere Hervorhebung im Schwesterkirchvertrag geschützt.
Weiterhin teilt das Landeskirchenamt mit, dass ein weitergehender Widerspruch des Sorbischen Kirchgemeindeverbandes ebenfalls zurückgewiesen worden ist, weil dem Verband besondere Mitwirkungsrechte im Schwesterkirchverbund bereits eingeräumt worden waren.
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