Bautzen. Die Bautzenerin Birgit Kieschnick darf Jörg Drews der „Reichsbürgerei“ bezichtigen. Das Landgericht Frankfurt hat eine einstweilige Verfügung des Bautzener Bauunternehmers abgewiesen, mit der er Kieschnick die Aussage verbieten wollte.
Die Bautzenerin hatte auf Twitter eine Aussage veröffentlicht, laut der sie „Belege für die Reichsbürgerei von Drews und Gähler“ habe. Sie meinte damit den Geschäftsführer der Firma Hentschke Bau und den Bautzener Spielzeughändler Veit Gähler.
Jörg Drews: "Aussage ist unwahr"
Jörg Drews hatte Birgit Kieschnick daraufhin abgemahnt. Die Behauptung, dass er „Reichsbürgerei“ betreibe, sei unwahr, hatte er über seinen Anwalt verkünden lassen. Er wertete das als Tatsachenbehauptung – und nicht als Meinungsaussage.
Anders sieht es das Landgericht Frankfurt, das sich mit dem Fall beschäftigt hat. Die Aussage Kieschnicks sei als Meinungsäußerung in der politischen Auseinandersetzung sehr wohl zulässig, entschied es. Das teilte eine Gerichtssprecherin mit.
Gericht: Äußerung ist in der politischen Debatte zulässig
Das Gericht begründet die Entscheidung zunächst einmal damit, dass es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung handelt, sondern eben doch um eine Meinung. Darüber hinaus sei die Aussage keine Schmähkritik. Im Vordergrund stünde nicht „die Diffamierung der Person“. Denn: Die Aussage habe „einen Sachbezug zur politischen Betätigung des Antragstellers“. Sie sei im Rahmen politischer Auseinandersetzung erfolgt und müsse deshalb hingenommen werden. Dass dem so ist, begründet das Gericht auch damit, dass sich Drews selbst in seinem Antrag als „Bauunternehmer und Politiker“ bezeichne.
Gegen die Meinungsäußerung könne sich Drews im Zweifel natürlich öffentlich zur Wehr setzen. Übersetzt heißt das: durch Argumente. Näher geht das Gericht inhaltlich nicht auf Drews‘ Thesen ein.
Der Beschluss kann noch angefochten werden
Falk S. Al-Omary, Pressesprecher der Firma Hentschke Bau, erklärt auf Anfrage von Sächsische.de: „Nach Rücksprache mit dem betrauten Rechtsanwalt kann ich nur sagen, dass uns zum jetzigen Zeitpunkt keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.“
In der Tat ist der Beschluss noch nicht rechtskräftig. Er kann innerhalb von zwei Wochen angefochten werden, teilt das Gericht mit.
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