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Brandstifter muss nicht ins Gefängnis

Das Amtsgericht Görlitz hat den Iraker auf Bewährung verurteilt. Hier bleiben darf er nicht.

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Von Frank Thümmler

Görlitz/Niesky. Das Amtsgericht Görlitz hat den jungen Iraker, der im vergangenen November einen Brand im Asylbewerberheim Niesky verursacht hat, wegen schwerer Brandstiftung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgelegt. Der 20-jährige Iraker hatte gestanden, das Feuer verursacht zu haben. Er wollte sich laut seiner Aussage nach einem Ablehnungsbescheid zu seinem Asylantrag das Leben nehmen. Deshalb habe er in dem von ihm bewohnten Zimmer im Asylbewerberheim versucht, das T-Shirt an seinem Körper mit Streichhölzern in Brand zu setzen. Die brennenden Streichhölzer – insgesamt drei – hatte er einfach weg geschnippst. Sie zündeten von ihm unbemerkt – schließlich musste er sein brennendes Shirt wieder löschen – die Bettwäsche eines Bettes an. Die Flammen wurden schnell so groß, dass er sie nicht mehr löschen konnte. Diese Geschichte glaubte ihm das Gericht.

In der strafrechtlichen Bewertung sprachen für den Iraker das weitgehende Geständnis, dass er bis auf einen Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz vorstrafenfrei war, die fast sechsmonatige Untersuchungshaft, seine verzweifelte, hoffnungslose Lage und vor allem eine psychische Erkrankung. Die hatte ihm der Sachverständige attestiert und führte dazu, dass er zur Tatzeit vermindert schuldfähig war.

Durch den Brand, vor allem durch die Rauchgasentwicklung, war die obere Etage des Asylbewerberheims unbewohnbar geworden und kann wegen der Sanierungsarbeiten bis heute noch nicht wieder genutzt werden. Der ermittelte Sachschaden am Gebäude beträgt 155 298 Euro. Für den ist vorerst die Versicherung aufgekommen.

Ob der Iraker dafür noch in Haftung genommen wird, ist unklar. „Unser Strafgericht ist nicht zuständig für die zivilrechtliche Frage nach dem Schadensersatz oder die weitere asylrechtliche Verfahrensweise“, erklärt Richter Ullrich Schettgen auf Nachfrage.

Seinem Ziel, in Deutschland bleiben zu können, dürfte der junge Iraker aber nicht näher gekommen sein. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bleibt wirksam. In ihm war der Asylantrag als unzulässig abgewiesen worden, weil der Iraker bereits in Belgien Asyl beantragt hatte und von dort eingereist war. „Für die Abschiebung ist die Landesdirektion zuständig. Den Stand der Bearbeitung können wir nicht beurteilen“, sagt Landkreis-Pressesprecherin Marina Michel. Der Verurteilte sei derzeit in einer speziell betreuten Einrichtung für Straftäter untergebracht.