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Chemnitz: Wahl des OB war rechtens

Die Klage gegen die Chemnitzer Oberbürgermeisterwahl wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Kläger hatten sich am Mindestalter gestört.

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Wegen des Rechtsstreits konnte Wahlgewinner Sven Schulze (SPD) bisher nicht regulär ins Amt des Oberbürgermeisters eingeführt werden.
Wegen des Rechtsstreits konnte Wahlgewinner Sven Schulze (SPD) bisher nicht regulär ins Amt des Oberbürgermeisters eingeführt werden. © Archiv: dpa/Hendrik Schmidt

Chemnitz. Die Chemnitzer Oberbürgermeisterwahl war nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts der Stadt rechtens. Die Klage einer Familie wies die 5. Kammer ab, wie ein Gerichtssprecher am Freitag mitteilte. Die Kläger hatten den Angaben nach moniert, dass die Altersgrenze von 18 Jahren für Wahlberechtigte willkürlich sei und Jüngere in ihrer Menschenwürde verletze. Zudem könnten Eltern für sie das Wahlrecht ausüben.

Dieser Argumentation folgten die Richter ohne mündliche Verhandlung nicht. Sie verwiesen auf das Grundgesetz. Demnach darf bei der Bundestagswahl nur seine Stimme abgeben, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Dies sei auch auf Ebene der Länder und Kommunen zu beachten - zumindest bestehe keine Pflicht, diese Altersgrenze bei Bürgermeisterwahlen zu lockern, entschieden die Richter. Und wenn Eltern stellvertretend für ihre Kinder deren Wahlrecht wahrnähmen, würde dies die Stimmenzahl der Eltern erhöhen. Das verstoße gegen den Verfassungsgrundsatz der Gleichheit der Wahl.

Schulze seit Ende November nur Amtsverweser

Wegen des Rechtsstreits konnte Wahlgewinner Sven Schulze (SPD) bisher nicht regulär ins Amt des Oberbürgermeisters eingeführt werden. Er hatte die Abstimmung im Oktober im zweiten Wahlgang mit fast 35 Prozent der Stimmen vor seinen vier Konkurrenten klar gewonnen. Schulze führt die Amtsgeschäfte von Sachsens drittgrößter Stadt seit Ende November nur als Amtsverweser.

Die nun entschiedene Klage sei die einzige, mit der die Wahl angefochten werde, sagte ein Sprecher des Verwaltungsgerichts Chemnitz. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Den Angaben nach können die Kläger eine mündliche Verhandlung beantragen oder sich ans Oberverwaltungsgericht in Bautzen wenden. Dazu haben sie eine Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils. (dpa/sn)