Görlitz
Merken

Die Tipps gibt's zur Kurzarbeit

Die Arbeitsagentur erklärt, wie Kurzarbeit angezeigt, wie beantragt und wie abgerechnet wird. Und welche Fristen eingehalten werden müssen.

 3 Min.
Teilen
Folgen
Symbolbild
Symbolbild © dpa

In Anbetracht der gegenwärtigen Ausnahmesituation ist Kurzarbeit ein wichtiges Mittel, Verdienstausfall teilweise auszugleichen und durch die Sicherung der Beschäftigung Arbeitslosigkeit in der Region zu vermeiden. Diese Möglichkeit wird rege genutzt und die Anzeigen zu Kurzarbeit sind rasant in die Höhe geschossen. Um allen Arbeitgebern einen möglichst breiten Überblick zu gewährleisten, hat die Agentur für Arbeit Bautzen die wichtigsten Infos zum Thema Kurzarbeit zusammengefasst.

Neu ist dabei, dass Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als zehn Prozent haben. Anfallende Sozialversicherungsbeiträge werden für ausgefallene Arbeitsstunden zu 100 Prozent durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet. Bisher mussten die Arbeitgeber diese sogenannten „Remanenzkosten“ in voller Höhe selbst übernehmen.

Auch Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld erhalten, das war bisher nicht möglich. Negative Arbeitszeitsalden müssen nicht aufgebaut werden, bevor Kurzarbeitergeld beantragt werden kann. Diese Erleichterungen werden rückwirkend zum 1. März in Kraft treten, rückwirkend ausgezahlt und gelten bis Jahresende. Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld behalten ihre Gültigkeit.

Gezahlt wird monatlich nachträglich

Folgende Voraussetzungen nennt die Arbeitsagentur: Es muss ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegen, der unvermeidbar und von vorübergehender Natur ist und der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht. Im Fall des Corona-Virus kann das zum Beispiel der Fall sein, wenn Lieferungen ausbleiben oder staatliche Schutzmaßnahmen (Anordnung des Gesundheitsamtes) dazu führen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird und dadurch ein Entgeltausfall für die Arbeitnehmer entsteht.

Und so geht es praktisch: Um die Kurzarbeit anzuzeigen, muss ein unterzeichneter Vordruck bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden. Deren Mitarbeiter prüfen die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme und entscheiden über Bewilligung oder Ablehnung. Ist die Anzeige bewilligt, kann der Betrieb das Kurzarbeitergeld für den jeweiligen Kalendermonat beantragen.

Auch der Leistungsantrag für das Kurzarbeitergeld kann online ausgefüllt und ausgedruckt werden. Dann muss er per Post an die Agentur gesendet werden. Die konkreten Ansprüche werden berechnet und nachträglich überwiesen.

Wichtig ist, dass die Anzeige zum Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber in dem Monat eingereicht werden muss, in dem der Arbeitsausfall entsteht. Die Unternehmer sollen nicht bis zum letzten Tag des Monats warten. Gezahlt wird Kurzarbeitergeld monatlich nachträglich. Die Höhe beträgt 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgeltes, lebt mindestens ein Kind im Haushalt werden 67 Prozent gezahlt. (SZ/pc)

Kontakt und Beratung zur Arbeitsagentur Dresden: Tel, 0800 45555 20, [email protected], Fax: 0351 2885 292031 

Mehr Nachrichten aus Görlitz lesen Sie hier.

Mehr Nachrichten aus Löbau lesen Sie hier.

Mehr Nachrichten aus Niesky lesen Sie hier.

Mehr Nachrichten aus Zittau lesen Sie hier.