In Corona-Zeiten gilt: Das Verlassen der eigenen Wohnung ohne triftigen Grund ist untersagt. Jeder Kontakt zu anderen Menschen soll auf ein Minimum reduziert werden. Das sächsische Sozialministerium hat in seiner Rechtsverordnung insgesamt 15 Ausnahmen von dem Ausgangsverbot aufgezählt. Es ist die Nummer 14, die vor allem mit Blick auf das Wochenende und die bevorstehenden Osterfeiertage für viel Diskussionsstoff sorgt. Sie erlaubt „Sport und Bewegung im Freien vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs“. Was aber bedeutet „Umfeld“ in der Praxis? Die SZ erläutert die Details:
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