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Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt auch bei Corona

Die Corona-Pandemie wirkt sich auf viele Lebensbereiche aus. Auch Versicherungen sind betroffen: Was ist zum Beispiel, wenn man durch Covid-19 berufsunfähig wird?

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Die Corona-Pandemie ist fast allgegenwärtig. Klar ist: Covid-19 wird bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung wie jede andere Erkrankung behandelt.
Die Corona-Pandemie ist fast allgegenwärtig. Klar ist: Covid-19 wird bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung wie jede andere Erkrankung behandelt. © dpa

Das Coronavirus und seine Folgen haben vielen Menschen bewusst gemacht, wie verletzlich sie sind. „Durch diese Pandemie merkt man, wie schnell es gehen kann“, bestätigt Peter Grieble, Versicherungsexperte bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Für manche sei das ein Anlass, über eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) nachzudenken.

Was für einen Fall versichert eine Berufsunfähigkeitsversicherung?

Bei dieser Versicherung geht es letztlich um die Existenzsicherung. „Wenn ich durch eine Krankheit, einen Unfall oder Kräfteverfall, also aus gesundheitlichen Gründen, meinen Beruf zu mindestens 50 Prozent langfristig nicht mehr ausüben kann, bekomme ich die vereinbarte Monatsrente“, erklärt Grieble. „Sie soll das Einkommen ersetzen, das jetzt wegfällt.“ In der Regel greift die BU dann, wenn jemand mindestens sechs Monate nicht in seinem Beruf arbeiten kann.

Leistet eine BU auch bei Corona-Spätfolgen?

Grundsätzlich ja: Wer eine BU hat und durch Long-Covid berufsunfähig wird, bekommt die vereinbarte Leistung. „Die Ursache für eine Berufsunfähigkeit ist nicht entscheidend“, sagt Christian Bökenheide, BU-Experte beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). „Ob es Covid-19, eine andere schwere Erkrankung oder körperlicher Verschleiß ist, entscheidend ist, dass man durch die Einschränkungen nicht mehr in der Lage ist, seinen Beruf zu mindestens 50 Prozent auszuüben.“ Wird vom Versicherten ein Leistungsantrag gestellt, gibt es eine Leistungsprüfung. Hier kommt es je nach Beeinträchtigung auch auf die medizinische Prognose an: Kann sich der Zustand, etwa durch eine Reha, noch bessern?

Für Covid-19 gibt es allerdings nach einem guten Jahr bisher kaum Erfahrungswerte. „Im Moment sind keine pauschalen Aussagen möglich“, sagt Bökenheide. Verbraucherschützer Grieble erklärt: „Wir haben bisher keinen Fall, in dem Verbraucher sich an uns gewandt haben, die wegen Corona ihre BU-Leistung nicht bekommen haben.“ Übrigens greift eine BU auch bei Impfschäden, derzeit ebenfalls ein Thema, das viele beschäftigt.

Was gilt, wenn ich akut an Corona erkrankt bin und eine BU möchte?

In dem Fall würde vermutlich kein Versicherer sofort Versicherungsschutz geben. „Das ist wie bei anderen Erkrankungen, die ich akut habe“, sagt Grieble. „Entweder wird der Versicherer den Antrag für eine gewisse Zeit zurückstellen oder das konkrete Risiko mit seinen Folgeschäden zumindest befristet ausschließen wollen.“

„Viele Unternehmen sagen dann: Wir schließen noch keinen Vertrag ab, sondern stellen den Antrag zurück, bis die akute Phase abgeschlossen ist“, bestätigt GDV-Experte Bökenheide. „Danach wird geschaut, wie die Gesundheitssituation ist.“

Was gilt für den Abschluss nach überstandener Erkrankung?

Vor dem Abschluss einer BU erfolgt stets eine Gesundheitsprüfung. „Dabei wird der aktuelle Gesundheitszustand insgesamt betrachtet und bewertet, welches Risiko sich daraus ergibt“, so Bökenheide. „Eine milde Corona-Erkrankung ohne Folgen dürfte das Risiko weniger beeinflussen als ein schwerer Verlauf mit andauernden Folgen.“

Am Ende steht ein Angebot des Versicherers. „Eventuell mit Zuschlag oder einem Ausschluss“, sagt der GDV-Fachmann. „Je nachdem, wie schwer die Folgeerscheinungen sind, kann es auch sein, dass ein Vertragsschluss nicht möglich ist, weil das Risiko zu hoch ist.“

Und wenn nach einer Covid-Infektion nicht gefragt wird?

Klar ist: Eine bekannte Covid-Infektion darf im Versicherungsantrag nicht verschwiegen werden. „Generell gilt bei den Gesundheitsfragebögen: Wonach gefragt wird, muss auch angegeben werden, sonst läuft man Gefahr, dass am Ende keine Leistung gewährt werden kann“, warnt GDV-Experte Bökenheide. Inwieweit es in Zukunft eine spezielle Corona-Frage geben wird, vermag er nicht zu sagen.

Selbst wenn Corona nicht explizit nachgefragt werde, reiche es in viele Bereiche hinein, betont Peter Grieble. „Versicherer fragen auch allgemein, etwa nach Atemwegserkrankungen in den letzten Jahren. Und wenn sich Covid-19 bei mir in Magen-Darm-Problemen geäußert hat, muss ich diese Beschwerden auch bei der entsprechenden Frage angeben.“

Ist die sogenannte Infektionsklausel bei Corona von Bedeutung?

Nein, im Grunde nicht. Dabei geht es um Menschen, die wegen einer Infektion nicht mehr arbeiten dürfen, weil sie andere anstecken könnten. „Vor allem Ärzte werden mit dieser Klausel Berufsunfähigen gleichgestellt“, erklärt Bökenheide. Auch hier gilt meist eine Sechs-Monats-Frist, geleistet wird also, wenn ein Berufsverbot für mindestens sechs Monate besteht. Das dürfte bei Covid-19 in der Regel nicht der Fall sein.

Worauf sollte man achten, wenn man jetzt eine BU abschließt?

„Wer über eine BU nachdenkt, sollte nicht wegen der Pandemie noch abwarten“, rät Grieble. Wer noch nicht infiziert war, hat beim Abschluss ohnehin keine Probleme bezüglich Corona zu erwarten. Hat man bereits eine Corona-Infektion hinter sich, sollte man Unterschiede in den Antragsfragen verschiedener Versicherer beachten. „So kann ich womöglich vermeiden, dass der Antrag zurückgestellt wird“, sagt der Verbraucherschützer. „Je nach Anbieter bekomme ich den Vertrag vielleicht schon früher.“ Er empfiehlt generell, sich beim Abschluss einer BU an einen Honorar-Versicherungsberater oder spezialisierten Versicherungsmakler zu wenden. (dpa)

BU-Versicherungen-Test der Stiftung Warentest von 2019