Quarantäne-Regeln: Das gilt künftig für Infizierte

Berlin/Dresden. Die neuen Quarantäne-Regeln für Corona-Infizierte und Kontaktpersonen können in Kraft treten. Nach dem Bundestag hat am Freitag auch der Bundesrat einer Verordnung zugestimmt, die dafür einen rechtlichen Rahmen schafft.
In der Sondersitzung des Bundesrats betonte Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD), Deutschland habe in diesem Jahr die Chance, die Pandemie weitgehend hinter sich zu lassen. Dafür müsse allerdings die Impfquote steigen, was nur mit einer allgemeinen Impfpflicht gehe. Die Omikron-Variante werde aber zunächst noch zu einem deutlichen Anstieg der Infektionszahlen führen. Im Herbst sei mit einer neuen Virusvariante zu rechnen.

Was ändert sich bei den Quarantäne-Regeln? Und wann gelten die neuen Regelungen in Sachsen? Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.
Wie werden die Quarantäne-Regeln geändert?
Die neue Verordnung sieht folgende Punkte vor:
- Kontaktpersonen von Infizierten, die einen vollständigen Impfschutz durch die Booster-Impfung vorweisen, müssen sich nicht mehr in Quarantäne begeben.
- Die Quarantäne endet künftig grundsätzlich nicht mehr erst nach 14, sondern bereits nach zehn Tagen (ohne Test). Wer die Quarantäne frühzeitig beenden will, kann dies bereits nach sieben Tagen mit einem negativen PCR- oder Schneltest. So soll bei bei stark steigenden Infektionszahlen der personelle Zusammenbruch wichtiger Versorgungsbereiche verhindert werden.
- Für Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeheimen gibt es zusätzliche Anforderungen. Sie müssen, um bereits nach sieben Tagen die Isolation verlassen zu können, einen PCR-Test vorlegen. Zudem dürfen sie zuvor mindestens 48 Stunden lang keine Anzeichen einer Erkrankung gezeigt haben.
Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in der Kinderbetreuung können die Quarantäne als Kontaktperson bereits nach fünf Tagen durch einen PCR- oder Antigenschnelltest beenden.
Was heißt der Quarantäne-Beschluss für Sachsen?
Die neu beschlossenen Quarantäne-Regeln sollen in Sachsen ab dem 23. Januar gelten. Dann würden alle kreisfreien Städte und Landkreise ihre Regelungen für Corona-Infizierte und enge Kontaktpersonen anpassen, teilte das Gesundheitsministerium am Freitag mit.
Die neuen Regeln seien notwendig, weil die Virusvariante Omikron leichter zu Infektionen bei Geimpften und Genesenen führen könne, teilte das Gesundheitsministerium weiter mit. In Sachsen überwiege derzeit jedoch noch die Delta-Variante. Daher seien bis zum 23. Januar noch die aktuellen Regelungen gültig.
Mein Selbsttest ist positiv: Was muss ich tun?
Wer einen positiven Selbsttest gemacht hat, sollte sich zu einer offiziellen Teststelle begeben und dort einen Test vornehmen lassen - unter Beachtung aller Hygieneregeln. Ist auch dieser Test positiv, sollte man sich unaufgefordert in Isolation begeben. Das Ergebnis muss mit einem PCR-Test überprüft werden. Hierfür kontaktieren Sie am besten Ihren Hausarzt. Hilfe gibt es auch über den ärztlichen Bereitschaftsdienst mit der Nummer 116 117.
Was ist zu tun, wenn auch der PCR-Test positiv ist?
Infizierte sollten sofort alle weiteren Haushaltsangehörigen sowie enge Kontaktpersonen der letzten Tage informieren. Zudem sollte der Arbeitgeber bzw. die Schule kontaktiert werden. Außerdem empfiehlt das sächsische Sozialministerium, die Corona-Warn-App zu aktivieren und dort das Testergebnis zu teilen.
Grundsätzlich gilt: Sie müssen für mindestens 14 Tage zu Hause bleiben. Sind nach Ablauf der zwei Wochen weiterhin Symptome vorhanden, verlängert sich die Zeit. Wer vollständig geimpft ist und keine Symptome hat, kann am fünften Tag einen PCR-Test oder am siebten Tag einen Antigenschnelltest in einer Teststelle machen. Fällt der Test negativ aus, ist die Absonderung zu Ende.
Hausstandsangehörige und enge Kontaktpersonen von Infizierten müssen nach den derzeitigen Regelungen für zehn Tage in Quarantäne. Als erster Tag wird der Tag nach dem letzten Kontakt gerechnet.
- Alle Informationen zu den aktuellen Quarantäne-Vorgaben in Sachsen hat das Sozialministerium hier zusammengestellt.
- Mehr Fragen und Antworten zu den Quarantäne-Regeln finden Sie hier.
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In welchen Fällen darf ich das Haus verlassen?
Die Wohnung darf nur noch im Falle eines medizinischen Notfalls bzw. für einen notwendigen Arztbesuch verlassen werden.
Darf der Garten trotz Quarantäne genutzt werden?
Grundsätzlich gilt: Die Quarantäne darf nicht verlassen werden. Wenn Sie aber in einem Haus mit Garten wohnen oder einen eigenen Balkon oder eine Terrasse haben, die nur von Ihnen betreten wird, darf dieser Ort genutzt werden. Gemeinschaftlich genutzte Anlagen sind für die Zeit der Quarantäne nicht geeignet.
Darf ich den Müll rausbringen?
Diese Frage ist nicht ganz klar zu beantworten. Wenn Sie in einem eigenen Haus wohnen, dürfen Sie zum Briefkasten gehen, wenn dieser nur für Ihren Haushalt zugänglich ist. Wohnen Sie in einem Haus mit mehreren Wohnungen, sollten Sie jemanden bitten, Ihnen die Post vor die Tür zu legen. Sie könnten auf dem Weg zum Briefkasten nämlich anderen Hausbewohnern begegnen und eine Gefahr für diese darstellen.
Darf ich während der Quarantäne mit dem Hund Gassi gehen?
Mit dem Hund Gassi zu gehen, ist während der Quarantäne nicht erlaubt. Hier müssen Sie Freunde, Familie oder Bekannte um Hilfe bitten. Unterstützen könnten in diesem Fall auch Ehrenamtliche, die beispielsweise über Facebook-Gruppen ihre Hilfe anbieten. (mit dpa)
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