Von Finn Mayer-Kuckuk
Kann ich als Arbeitnehmer jetzt auf einen Homeoffice-Arbeitsplatz bestehen?
Nein. Experten bewerten die Verordnung, mit denen das Bundesarbeitsministerium am Mittwoch die Corona-Beschlüsse bis zum 15. März befristet umsetzt, als grundsätzlich eher schwach. „Sie fordert lediglich die Arbeitgeber auf, die Möglichkeit zum Wechsel ins Homeoffice anzubieten“, sagt Arbeitsrechtsexperte Sven Lombard von der Kanzlei Simmons & Simmons in Düsseldorf. Ein Recht auf Homeoffice für die Beschäftigten ist nicht vorgesehen. Dazu kommt die Einschränkung, kein Homeoffice ermöglichen zu müssen, wenn „betriebliche Gründe“ dagegensprechen. Das liege jedoch im Ermessen des Arbeitgebers, so Lombard. Wenn dieser beispielsweise befürchtet, dass durch die Heimarbeit Betriebsgeheimnisse gefährdet sind, kann er dem Wechsel ins Homeoffice verweigern. Eine Pflicht, stattdessen in bessere IT zu investieren und einen abhörsicheren Zugang und einen guten Dienst-Laptop zur Verfügung zu stellen, bestehe dagegen nicht. Einzelne Länder preschen jedoch bereits mit stärkeren Vorgaben vor. So plant Berlin ersten Berichten zufolge eine Homeoffice-Pflicht für alle Bildschirmarbeitsplätze.
Kann ich klagen, wenn der Arbeitgeber mir jetzt noch das Homeoffice verweigert?
Die Gerichte sind nicht zuständig. Schließlich hat die Regierung kein einklagbares Recht auf Homeoffice geschaffen. „Es ist allenfalls möglich, sich an die zuständige Arbeitsschutzbehörde zu wenden“, sagt Lombard. Die Behörden wirken vielerorts jedoch jetzt schon überfordert. „Im Rahmen der Corona-Prävention ist die Erreichbarkeit des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin derzeit stark eingeschränkt“, heißt es beispielsweise in Berlin. Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) rät dazu, mit dem Arbeitgeber zu „sprechen“, Wirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) bestätigte, dass Kontrollen oder Sanktionen in der Regel nicht vorgesehen seien.
Müssen Betriebe den Betriebsrat in die Umsetzung der Verordnung einbeziehen?
Ja. „Die Mitbestimmungspflicht gilt weiter, wo Arbeitszeiten, Pausen und dergleichen betroffen sind“, sagt Lombard. Das gilt auch für die nun vorgeschriebene Bildung von „kleinen Arbeitsgruppen“, die zeitversetzt in die Firma kommen sollen. Eine entsprechende Umgestaltung der Abläufe bei Einbeziehung des Betriebsrats bis zum Inkrafttreten der Verordnung am kommenden Mittwoch hält Lombard für „fast unmöglich“.
Mein Job lässt sich von zuhause aus erledigen, ich fahre aber lieber ins Büro. Muss ich jetzt ins Homeoffice?
Es handelt sich nur um ein Angebot. Wenn in Ihrem Arbeitsvertrag keine Pflicht zum Homeoffice vorgesehen ist, kann der Arbeitgeber Sie nicht so einfach zwingen – außer es liegen gute Gründe vor. Im Betrieb muss aber für Hygiene gesorgt sein.
Welche Regeln gelten jetzt vor Ort im Betrieb?
Da, wo Anwesenheit unvermeidlich ist und keine großen Abstände zwischen den Mitarbeitern herrschen, muss die Firma für Masken sorgen. Alltagsmasken reichen nicht mehr: Der Beschluss sieht ausdrücklich vor, dass „medizinische“ Masken zu tragen sind.
Was ist mit „medizinischen Masken“ gemeint?
Das Papier von Bund und Ländern nennt konkret OP-Masken oder Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2. Auf der Seite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte findet sich dazu eine Klarstellung. OP-Masken sind demnach chirurgische Masken der Typen II und IIr. Diese sind ab 50 Cent pro Stück zu haben. KN95 ist ein inzwischen weit verbreiteter chinesischer Standard für Masken, die feinste Teilchen aus der Luft filtern und damit wirklich vor Viren schützen. FFP2 ist das europäische Gegenstück dazu. Diese Typen gibt es ab zwei Euro pro Stück.