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Corona-Regeln für Dresden bis Ende Juli

Wann man sich isolieren soll und wie man erfährt, wann diese Zeit endet.

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Nach einem PCR-Test muss man sich isolileren, bis das Ergebnis vorliegt. Das steht in den verlängerten Corona-Regeln.
Nach einem PCR-Test muss man sich isolileren, bis das Ergebnis vorliegt. Das steht in den verlängerten Corona-Regeln. © dpa/Julian Stratenschulte

Dresden. Die Stadt setzt die Beschlüsse des Freistaats zu Corona um. Das bedeutet, dass die Allgemeinverfügung zur sogenannten Absonderung in Dresden nun auch bis zum 24. Juli gilt, also vorerst einen weiteren Monat lang. Dabei geht es um Personen, die Corona haben könnten oder positiv getestet wurden.

Damit gilt, dass auch in Dresden die "Absonderung" von Kontaktpersonen entfällt. Wer also etwa in seinem Haushalt einen Corona-Fall hat, muss deshalb nicht die Öffentlichkeit meiden. Er oder sie soll aber seine Kontakte zu anderen Menschen reduzieren, insbesondere zu gefährdeten Personen wie zum Beispiel Senioren, und sich regelmäßig testen.

Bei einem positiven Testergebnis müssen sich möglicherweise Erkrankte weiter bis zur verpflichtenden PCR-Gegenprobe absondern. Das gilt auch für die Wartezeit zwischen dem Test und dem Testergebnis. Ist es negativ, endet damit unmittelbar diese Zeit.

Ist das Ergebnis des PCR-Tests allerdings positiv, bleibt die Pflicht zur Absonderung bestehen. Sie endet nach fünf Tagen, wenn die Person dann 48 Stunden lang keine typischen Symptome hatte, so die Stadt. Wenn am fünften Tag noch Symptome bestehen, verlängert sich die Absonderung bis 48 Stunden Symptomfreiheit erreicht sind, längstens jedoch auf zehn Tage. Sogenannte Freitestungen sind nicht mehr nötig.

Für Personen, die zum Beispiel in Pflegeeinrichtungen, Arztpraxen oder Krankenhäusern arbeiten, gelten strengere Regeln. Dazu gehört zum Beispiel eine Testpflicht, soll die Arbeit zwischen dem fünften und dem 10. Tag nach einem positiven Testergebnis wieder aufgenommen werden.

Das Gesundheitsamt ist aktuell nicht mehr dazu verpflichtet, Absonderungsinformationen zu verschicken. Als Nachweis der Absonderung gegenüber Dritten, also auch gegenüber dem Arbeitgeber, gilt das positive Ergebnis des PCR-Tests. (SZ/csp)

Weitere Informationen: www.dresden.de/corona