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Diese Corona-Regeln gelten jetzt in Sachsen

Freiheiten für Geimpfte und Genesene, Lockerungen bei Inzidenz unter 100: Ab 10. Mai gelten neue Regeln in Sachsen. Der Überblick.

Von Andrea Schawe
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Trotz des schönes Wetters kann die Außengastronomie erst öffnen, wenn die Infektionszahlen sinken.
Trotz des schönes Wetters kann die Außengastronomie erst öffnen, wenn die Infektionszahlen sinken. © Jürgen Lösel

Dresden. Die sächsische Landesregierung hat am Dienstag eine neue Corona-Schutzverordnung beschlossen. Sie sieht Lockerungen für Geimpfte und Covid-19-Genesene vor und gilt ab dem 10. Mai.

Noch immer habe Sachsen bundesweit die zweithöchste Inzidenz, sagte Gesundheitsministerin Petra Köpping (SPD). Am Dienstag lag der Wert für Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb einer Woche bei 204,2. Vier Landkreise liegen über einem Wert von 200, das Erzgebirge und der Landkreis Mittelsachen sogar über 300. "Ich möchte deswegen nicht von einer Entlastung sprechen", so Köpping.

Auch in den sächsischen Krankenhäusern ist die Belastung weiterhin hoch. Am Dienstag wurden 1.137 Covid-19-Patienten auf einer Normalstation im Krankenhaus behandelt.

Lockdown

Die neue sächsische Corona-Schutzverordnung tritt am 10. Mai in Kraft und gilt vorerst bis zum 30. Mai. Die neue Corona-Verordnung greift erst, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz in den Landkreisen und kreisfreien Städten unter den Wert von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern sinkt. Liegt der Wert darüber, gilt die im Infektionsschutzgesetz verankerte Notbremse. In Sachsen liegen derzeit alle Landkreise über diesem Wert.

Auch der Bettenindikator spielt weiterhin eine Rolle: Lockerungen sind nur möglich, wenn weniger als 1.300 Betten auf Normalstationen mit Covid-19-Patienten belegt sind.

Lockerungen sind möglich, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Werktagen unter der Grenze von 100 bzw. 50 liegt. Die Lockerungen gelten dann ab dem jeweils übernächsten Tag. Verschärfungen muss es wieder geben, wenn der Schwellenwert an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten wird, dann ebenfalls zum übernächsten Tag.

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