Die neuen Regeln für Corona-Tests auf der Arbeit

Dresden. Die Selbsttests gibt es zunehmend in Supermärkten und Drogerien, und Schnelltests sind grundsätzlich in großer Menge verfügbar. Zugleich nimmt die Impfkampagne mit fast zehn Millionen erwarteten Dosen pro Monat deutlich an Fahrt auf.
Doch die neue Situation führt auch zu neuen Unklarheiten. Es gelten Regeln zum Testen für Betriebe in Sachsen mit arbeitsrechtlichen Folgen. Sächsische.de beantwortet die wichtigsten Fragen, sortiert nach den Themen Testpflicht und Impfung.
Fragen und Abtworten zu Tests und Testpflicht
In welchen Betrieben in Sachsen gilt demnächst eine Testpflicht?
Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt in Sachsen sind ab nächsten Montag, 15. März, zum Coronatest einmal pro Woche verpflichtet. Für Friseure und Fahrlehrer gilt das schon jetzt.
Eine Woche später, am 22. März, tritt noch eine Testpflicht in Sachsen in Kraft: Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Beschäftigten mindestens einmal pro Woche einen kostenlosen Selbsttest anzubieten – sofern die Beschäftigten am Arbeitsplatz präsent sind, also nicht im Homeoffice. Die Landesregierung hat angekündigt, die Pflicht zu verschieben, falls doch nicht ausreichend Tests zu bekommen sein sollten. Das muss ein Arbeitgeber aber nachweisen und seine Bemühungen dokumentieren.
Was sagt Sachsens Wirtschaftsminister Martin Dulig zur Teststrategie?
Anfang dieser Woche hat Wirtschaftsminister Martin Dulig (SPD) im CoronaCast, dem Podcast von Sächsische.de, die Hintergründe der Teststrategie und die Verpflichtungen für Unternehmen erläutert. Die ganze Folge hören Sie über den eingebetteten Player. Mehr Hintergründe dazu lesen Sie in diesem Artikel: "Sachsens Wirtschaft funktioniert"
Was müssen Arbeitgeber jetzt rasch beachten?
Das Sozialministerium von Petra Köpping (SPD) in Dresden hat einen Katalog mit Fragen und Antworten im Internet veröffentlicht. Inzwischen sind dort einige Antworten aktualisiert worden, nachdem Sachsens Industrie- und Handelskammern (IHK) und Wirtschaftsverbände um Klärung von Details gebeten hatten. Dort wird nun auch erklärt, was als "direkter Kundenkontakt" gilt: nicht nur Berührungen wie bei einer Physiotherapie, sondern auch das persönliche Zusammentreffen mit Kunden, die eine Ware kaufen oder eine Dienstleistung in Anspruch nehmen wollen.
Unabhängig von der Dauer gilt ein "Kontakt von Angesicht zu Angesicht" als direkter Kundenkontakt. Verkäufer im Laden müssen also wöchentlich einen Test machen.
Direkter Kundenkontakt ist aber ausgeschlossen, wenn zum Beispiel der Arbeitsbereich an der Kasse eines Supermarktes vollständig durch Plexiglas vom Kundenraum abgetrennt ist.
Wie sind Tests zu dokumentieren?
Im Fall einer Kontrolle müssen Arbeitnehmer ein ausgefülltes Formular vorzeigen. Für Schnelltests gibt es auf der Internetseite des Landes ein Musterformular mit folgenden Angaben: Name, Adresse und Geburtsdatum der getesteten Person, testende Stelle und natürlich Datum des Tests. Ein Musterformular "über die Durchführung eines Selbsttests" wurde dort am Freitagnachmittag ebenfalls noch veröffentlicht.
Ein Schnelltest kann "auch durch Vorzeigen einer Fotografie des Tests unmittelbar nach dessen Verwendung glaubhaft gemacht werden", schreibt die Behörde. Von Selbsttests ist dabei aber keine Rede.
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Testpflicht zu kontrollieren oder gar die Testergebnisse zu dokumentieren. Wenn aber ein Test positiv ausfällt, muss der Betroffene dieses Ergebnis durch einen PCR-Test überprüfen lassen. Er muss in Quarantäne gehen und das PCR-Testergebnis abwarten.
Wie organisieren Sachsens Unternehmen die künftige Testpflicht?
„Die Vorbereitungen laufen auf Hochtouren“, heißt es vonseiten der großen Betriebe. Ob Volkswagen Sachsen, die Elbe-Flugzeugwerke (EFW) oder Infineon - sie alle kaufen derzeit Schnelltests für ihre Mitarbeiter ein. Die Energie-Treffs von Sachsen-Energie samt Drewag-Treff teilten am Freitag mit, ihre Mitarbeiter würden wöchentlich getestet. Möbel-Höffner schrieb in Werbeanzeigen, dass die Verkäufer jeder Woche getestet würden.
Die Flugzeugwerke erwarten die erste Lieferung der Tests am Ende der Woche. Ab dem 22. März wollen sie jedem Mitarbeiter einen wöchentlichen Schnelltest zur Verfügung stellen. Eine Testpflicht dürfen die Betriebe aber nicht aussprechen. Sie können den Mitarbeitern nur empfehlen, den Test vor Schichtbeginn selbst vorzunehmen.
Ob genug Schnelltests innerhalb der nächsten Tage beschafft werden können, sei für manche Betriebe fraglich, heißt es von Seiten eines Sprechers. Dass wegen der Schnelltests wieder mehr Mitarbeiter aus dem Homeoffice in die Büros zurückkehren werden, glaubt Infineon-Sprecher Christoph Schumacher nicht.
Darf ein Betrieb von Mitarbeitern einen aktuellen Schnelltest verlangen, bevor sie das Betriebsgelände oder einen Konferenzraum betreten dürfen?
Das wird vor allem dann gehen, wenn eine konkrete Gefahr besteht. Wenn die Inzidenz am Ort hoch ist oder in der Firma bereits Corona kursiert, wäre das auf jeden Fall machbar. „Die Tests gelten dann grundsätzlich als angemessen, zumal der körperliche Eingriff minimal ist“, sagt Kerstin Minge, Expertin für Arbeitsrecht in der Kanzlei von Simmons & Simmons in Frankfurt am Main.
Bei unauffälligem Infektionsgeschehen und symptomloser Belegschaft ist der Fall dagegen weniger klar. Wo sich die Hygieneregeln nur schwer einhalten lassen, kann die Betriebsleitung aber Reihentests zum Schutz der Mitarbeiter anordnen.
Was, wenn sich ein Mitarbeiter weigert, den Test machen zu lassen?
Abhängig von den genauen Umständen ist das ganze betriebliche Instrumentarium bis hin zu Abmahnung und – im hartnäckigen Wiederholungsfall – der Kündigung möglich. „Wenn die Maßnahme rechtmäßig angewiesen wurde und ein Infektionsrisiko besteht, dann lässt sich die Ablehnung des Tests als Verweigerung werten“, sagt die Juristin Minge.
Das kann dann die entsprechenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen. Der Test ist hier ähnlich zu sehen wie andere Sicherheits- und Hygieneregeln vom Helm auf der Baustelle bis zum Händewaschen in der Großküche.
Reicht ein Selbsttest, den die Mitarbeiter zuhause machen?
Es wäre schön und richtig, wenn die Arbeitgeber den Arbeitnehmern vertrauen können, dass alles ordnungsgemäß durchgeführt wird. Wer als Chef auf Nummer Sicher gehen will, kann aber auch Schnelltests unter Aufsicht im Betrieb verlangen.
- Hintergrund: Was Sie über Corona-Selbsttests wissen müssen
Sollen Betriebe im Rahmen der Pandemiebekämpfung generell kostenlose Tests anbieten?
Außerhalb Sachsens ist eine solche Regel bisher nicht vorgesehen. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) fordert jedoch bereits Tests für Arbeitnehmer auf Firmenkosten. DGB-Chef Reiner Hoffmann begrüßt einen entsprechenden Appell der Wirtschaftsverbände an Unternehmen, das Testangebot auszuweiten: „Beschäftigten, die in Präsenz arbeiten, müssen kostenlose Tests angeboten werden.“
Können Unternehmer und Freiberufler die Kosten der Tests von der Steuer absetzen?
Ja. Es handelt sich um voll abzugsfähige Betriebsausgaben, wenn die Schnell- oder Selbsttests für die Tätigkeit wichtig sind.
Fragen und Antworten zum Thema Impfen
Wie bereiten sich Sachsens Betriebe auf das Impfen vor?
Während Sachsen-Energie in Dresden einen Impfplan erarbeitet hat, wartet Infineon noch auf konzernweite Entscheidungen. Das liegt auch daran, dass Mitarbeiter der Energiekonzerne zur kritischen Infrastruktur gehören. Sie zählen deshalb zur Impfkategorie drei.
Volkswagen und die Elbe-Flugzeugwerke verweisen hierbei auch auf die eigenen Betriebsärzte, die durchaus die Impfungen machen könnten. „Wir praktizieren das seit Jahren erfolgreich mit Grippeimpfungen“, sagt EFW-Sprecherin Anke Lemke. Sie fordert von der Politik, gesetzliche Rahmenbedingungen zu schaffen, um Betriebsärzten das Impfen zu erlauben. Das würde die Hausärzte und Impfzentren enorm entlasten. Zugleich könnten die beteiligten Unternehmen schnell eine hohe Impfquote erreichen. Eine Impfbonuszahlung habe keines der befragten Unternehmen bisher geplant.
- Hintergrund: Impftermin in Sachsen: Alle wichtigen Informationen
Können Unternehmen eine Impfung zur Bedingung für die Rückkehr aus dem Homeoffice machen?
Grundsätzlich ja. „Der Trend wird dahin gehen, alternativ die Impfung oder eine negative Testung zu verlangen,“ sagt Kerstin Minge. Es wird weiterhin nur in den seltensten Fällen möglich sein, jemanden zu verpflichten, sich impfen zu lassen. Ungeimpfte Mitarbeiter müssen dann jedoch eventuell länger im Homeoffice bleiben oder Schnelltests über sich ergehen lassen. Das gilt als zumutbar.
Können die Betriebe den Mitarbeitern Anreize geben, sich impfen zu lassen?
Solche Impf-Boni sind grundsätzlich denkbar. Vor allem in Produktionsbetrieben kann für die Arbeitgeber die Notwendigkeit bestehen, die Belegschaft ohne hohen Krankenstand wieder in die Werkhalle zu bekommen. „Das Interesse, wieder Produktionsbedingungen wie vor der Pandemie zu schaffen, wiegt so hoch, dass Anreize hier gerechtfertigt sein dürften“, sagt Minge.
Wenn ein Unternehmen dagegen mit dem Homeoffice bestens zurechtkommt, dann stellt sich die Lage anders dar – aber es gibt zu Impfanreizen noch keine wegweisenden Gerichtsentscheidungen. Arbeitgeber sollten andererseits Nachteile für Mitarbeitende vermeiden, die sich nicht impfen lassen mögen oder können.
Dürfen Arbeitgeber Impfnachweise einfordern?
Die Abfrage ist nicht verboten, aber es handelt sich um eine Form von Gesundheitsdaten, die mit Vorsicht behandelt werden müssen. Es sollte Gründe geben, die ein Interesse des Arbeitgebers am Impfstatus rechtfertigen. „Als Arbeitgeber geht man den sicheren Weg, wenn man den Nachweis freiwillig ausgestaltet“, sagt Minge. Die Abfrage sollte sich im Rahmen des Erforderlichen bewegen, der Nachweis nur so lange wie nötig gespeichert werden.
Wer haftet für Impffehler im Betrieb?
Die Ärzte. „Der Arbeitgeber kann für Folgen der Injektion grundsätzlich nicht belangt werden“, sagt Minge. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Betrieb Impfanreize setzt. Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, den Impfarzt ordnungsgemäß auszuwählen – das Übrige läuft dann auf medizinischer Ebene. (mit Finn Mayer-Kuckuk)