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Sachsen: Tausende Verstöße gegen die Impfpflicht im Gesundheitswesen

In Sachsen waren die Vorbehalte gegen Corona-Schutzimpfungen besonders ausgeprägt. Nun liegen Zahlen zur Umsetzung der Impfpflicht im Gesundheitswesen vor.

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Verbrauchte Spritzen für die Corona-Impfung: In Sachsen gibt es eine große Anzahl an noch nicht geimpften Beschäftigten im Gesundheits- und Pflegebereich.
Verbrauchte Spritzen für die Corona-Impfung: In Sachsen gibt es eine große Anzahl an noch nicht geimpften Beschäftigten im Gesundheits- und Pflegebereich. © Martin Schutt/dpa-Zentralbild (Symbolbild)

Dresden. In Sachsen wurden bislang mehr als 23.000 Verstöße gegen die einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht erfasst. Insgesamt seien bis Ende April von betroffenen Einrichtungen und Unternehmen 23.625 Personen gemeldet worden, die keine oder keine vollständigen Impfnachweise vorgelegt hätten, teilte das Sozialministerium am Freitag in Dresden mit. Insgesamt 12.780 von ihnen seien bislang durch die Gesundheitsämter zum Vorlegen der Nachweise aufgefordert worden.

Bislang hätten zwölf der 13 sächsischen Gesundheitsämter erste Auswertungen übermittelt, hieß es. Die Meldung für den Landkreis Mittelsachsen sei noch nicht vollständig. Aus dem Landkreis Nordsachsen lägen bislang keine Meldungen vor. Keines der Gesundheitsämter habe bisher ein Betretungs- oder ein Tätigkeitsverbot gegen Betroffene ausgesprochen. Auch Bußgelder seien bisher nicht verhängt worden.

Dresden ist Verstoß-Spitzenreiter

Die meisten Verstöße, fast 4.900, wurden den Angaben zufolge aus Dresden gemeldet. Danach folgen der Landkreis Bautzen mit knapp 3.500 sowie die Städte Chemnitz mit gut 3.000 und Leipzig mit gut 2.500 Fällen. Im Landkreis Zwickau wurden 2.342, im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 2.251, im Landkreis Görlitz 1.920 und im Landkreis Meißen 1.500 Fälle erfasst. Im Vogtlandkreis waren es 941, im Erzgebirgskreis 440 und im Landkreis Leipzig 353 Fälle.

Die einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht wurde im Dezember vom Bundestag beschlossen. Sie gilt unter anderem für Personen, die in Krankenhäusern, Arztpraxen oder Pflegeeinrichtungen regelmäßig tätig sind. Dazu zählt auch Verwaltungspersonal, soweit es Kontakte zu Patienten oder Betreuten hat, ebenso Berufsschüler, Ehrenamtliche und Beschäftigte von Fremdfirmen.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mussten den Angaben zufolge den Nachweis über eine vollständige Impfung, eine Genesung oder ein Attest, wonach sie aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, bis zum Ablauf des 15. März ihren Einrichtungen vorlegen. Wenn dies unterblieb, musste die Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens innerhalb von höchstens zwei Wochen das Gesundheitsamt informieren.

Das Gesundheitsamt musste dann den Angaben zufolge nach Eingang der Meldungen aus den Einrichtungen und Unternehmen Personen ohne ausreichenden Nachweis auffordern, dies innerhalb von vier Wochen nachzuholen. Wenn trotz Anforderung ein Nachweis nicht fristgerecht vorgelegt wird, kann das Gesundheitsamt ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot aussprechen. (epd)