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Mehr Einsatz für Corona-Schnelltests

Schnelltests sollen künftig zur Bekämpfung von Corona stärker eingesetzt werden - aber nur in bestimmten Fällen. Welche das unter welchen Bedingungen sind.

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Eine Helferin in Schutzkleidung mit einem Testträger für einen Schnelltests auf das Coronavirus.
Eine Helferin in Schutzkleidung mit einem Testträger für einen Schnelltests auf das Coronavirus. © Kay Nietfeld/dpa

Berlin. Im Kampf gegen die Corona-Pandemie können künftig mehr Schnelltests zum Einsatz kommen - in Pflegeheimen, Kliniken und nach Infektionsfällen etwa auch in Schulen. Das sieht eine neue Verordnung von Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) vor, die an diesem Mittwoch in Kraft tritt. Für Menschen, die in Corona-Risikogebiete mit hohen Infektionszahlen im Ausland reisen, werden Regelungen zugleich weiter verschärft: Für sie sind Corona-Tests nach der Rückkehr bald nicht mehr kostenlos - diese Möglichkeit läuft am 15. Dezember aus.

Schnelltests sind inzwischen in größeren Mengen verfügbar. Dabei brauchen die Proben nicht extra zum Auswerten ins Labor geschickt werden. Diese Antigen-Tests gelten aber als nicht so genau wie sonst genutzte PCR-Tests. Laut Robert Koch-Institut (RKI) muss ein positives Ergebnis eines Schnelltests daher mit einem PCR-Test bestätigt werden. Gemacht werden müssen Schnelltests von medizinisch geschultem Personal. Ein Überblick über die Neuregelungen in der Verordnung, die am Dienstag im Bundesanzeiger verkündet wurde:

TESTS BEI RISIKOGRUPPEN: Pflegeheime, Kliniken und Arztpraxen sollen mehr Schnelltests nutzen können - bei Patienten, Bewohnern, Personal oder Besuchern. Möglich sind künftig bis zu 30 statt bisher 20 Tests pro Monat und Bewohner oder Patient in Heimen und Krankenhäusern. Einrichtungen müssen dafür Test-Konzepte erstellen. Dann legt das Gesundheitsamt fest, wie viele Tests gekauft und auf Kassenkosten finanziert werden können. In der ambulanten Pflege sollen 15 statt 10 Schnelltests pro Monat und Pflegebedürftigem möglich sein. Auch im Rettungsdienst und in Tageskliniken werden Schnelltests nun möglich.

TESTS IN SCHULEN: Einzusetzen sein sollen Schnelltests - nach einem Infektionsfall - zum Beispiel auch in Schulen, wie das Ministerium erläuterte. Hintergrund ist ein Beschluss von Bund und Ländern. Demnach soll nach Auftreten eines Falls in einer Klasse die jeweilige Gruppe, also meist die Klasse, für fünf Tage in Quarantäne gehen. An Tag fünf soll ein Schnelltest folgen. Kinder, die negativ getestet worden sind, könnten dann in die Schule zurückkehren.

TESTS NACH RISIKOSITUATIONEN: Auch ohne Symptome kann man einen Test machen lassen, wenn der Arzt feststellt, das man "Kontaktperson" ist. Das kann auch aus bestimmten Situationen resultieren: Etwa wenn man durch Nähe zu einem Infizierten "mit hoher Wahrscheinlichkeit einer relevanten Konzentration von Aerosolen auch bei größerem Abstand ausgesetzt war" - bei Feiern, gemeinsamem Singen oder Sport in Innenräumen. Oder wenn man über die staatliche Corona-App eine Warnung mit der Anzeige "erhöhtes Risiko" bekommen hat.

KÜRZERE QUARANTÄNE MIT TEST: Für Kontaktpersonen von Infizierten soll die vorgeschriebene Quarantänezeit von bisher 14 Tagen auf 10 Tage verkürzt werden - wenn man dann einen negativen Test vorlegt. Die Kosten für den Test sollen von der Kasse übernommen werden. Ob man Kontaktperson ist, stellen ein Arzt oder das Gesundheitsamt fest. Als Kontaktperson ersten Grades gilt, wer für mehr als 15 Minuten mit weniger als 1,50 Metern Abstand Kontakt zu positiv Getesteten hatte.

RÜCKKEHRER-TESTS: Bei der Rückkehr aus einem Risikogebiet mit hohen Infektionszahlen im Ausland kann man sich noch gratis testen lassen, um die verpflichtende Quarantäne zu verkürzen. Dieses Angebot läuft bald aus, ab 16. Dezember sind Tests nicht mehr kostenlos. Wer eine "vermeidbare Reise" in Risikogebiete macht, bekommt für die Zeit der Quarantäne auch schon keine Verdienstausfallentschädigung mehr. Ausgenommen sind "außergewöhnliche Umstände", etwa die Geburt eigener Kinder oder der Tod naher Angehöriger. Welche Länder für deutsche Urlauber als Risikogebiete gelten, ist auf einer RKI-Liste angegeben. (dpa)