Dresden: Das sind die neuen Quarantäne-Regeln

Dresden. In der Stadt gelten ab diesem Samstag neue Regeln für die Quarantäne. Bis zum 31. Mai gilt Folgendes.
Angehörige müssen mit in Quarantäne
Für eine positiv getestete Person gilt, egal ob nach Schnell-, Selbst-, oder PCR-Test eine sofortige Quarantäne und Meldepflicht. Ein professioneller Schnelltest oder Laien-Antigenschnelltest könne durch eine PCR-Test beim Arzt verifiziert und bei negativem Ergebnis die Quarantäne wieder aufgehoben werden, so die Stadt.
Angehörige aus dem Hausstand müssen mit in Quarantäne. Wird in einer Gemeinschaftseinrichtung wie Schule, Kita oder Pflegeheim ein positiver Schnelltest gemacht, muss dieser dem Gesundheitsamt sofort gemeldet und das weitere Vorgehen abgesprochen werden. Vor Beendigung der Quarantäne wird vom Gesundheitsamt in allen Fällen dringend empfohlen, einen Antigenschnelltest durchzuführen.
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Nur noch "enge Kontaktpersonen"
Kontaktpersonen werden jetzt nicht mehr in zwei Kategorien eingeteilt. Von der Quarantäne ist man betroffen, sobald die Definition der „engen Kontaktperson“ zutrifft. Bei einem Abstand von 1,5 Metern und ohne Tragen einer medizinischen Maske ist der Kontaktzeitraum von 15 Minuten auf zehn Minuten verkürzt worden.
Vor Beendigung der Quarantäne sollen enge Kontaktpersonen einen Antigen-Schnelltest machen. Zudem wird innerhalb des Quarantänezeitraums die Testung mit Antigentest zweimal wöchentlich empfohlen, um eine Infektion früh zu erkennen.
Kontakttagebuch führen
Für die Dauer der Quarantäne und eine Woche danach gibt es nun die Pflicht, ein Symptom- und Kontakttagebuch zu führen. Dies kann vom Gesundheitsamt abgefragt werden. Auch eine Woche nach Ende der Quarantäne sollten die Kontakte noch reduziert werden.
Geimpfte und vorher Infizierte können befreit werden
Enge Kontaktpersonen können durch das Gesundheitsamt von der Quarantäne befreit werden, wenn sie selbst mittels PCR-Test nachweislich in den letzten sechs Monaten positiv getestet worden sind und ihre Quarantäne beendet ist, wenn sie vollständig geimpft sind oder wenn sie selbst in der Vergangenheit eine PCR-bestätigte Infektion durchgemacht haben und mit einer Impfstoffdosis geimpft wurden.
Diese Ausnahme muss allerdings beim Gesundheitsamt mit den entsprechenden Nachweisen über die E-Mail-Adresse [email protected] beantragt werden.
Keine Befreiung bei Virusvarianten
Die Befreiung von der Quarantäne kann nicht beantragt werden, wenn der Verdacht oder Nachweis besteht, dass der Quellfall mit einer besorgniserregenden Virusvariante , außer der britischen Variante B.1.1.7, infiziert ist.
Zudem ist es für Bewohner von Gemeinschaftseinrichtungen, zum Beispiel eines Pflege- oder Altenheims oder einer Asylunterkunft nicht möglich, diese Ausnahme in Anspruch zu nehmen. Entwickeln Kontaktpersonen, die von der Quarantänepflicht befreit sind, Corona-Symptome, müssen sie sich in Quarantäne begeben und sich schnell testen lassen. Die Regeln wie Abstand halten und Maske tragen gelten weiter. Auch die Vorlage eines Negativtestes ist – wo erforderlich – weiter nötig.
Weitere Informationen: www.dresden.de/corona
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