Corona-Notbremse: Was sich ab Samstag ändert

Berlin/Dresden. Mit der Corona-Notbremse sollen deutschlandweit einheitliche Reglungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie durchgesetzt werden. Der Bundestag hatte die Änderung des Infektionsschutzgesetzes auf den Weg gebracht, auch der Bundesrat ließ das Gesetz am Donnerstag passieren.
Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier unterzeichnete das Gesetz anschließend, das jetzt nur noch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden muss. Es tritt am Freitag, 23. April 2021, in Kraft. Entscheidend ist dabei, wie viele Ansteckungen mit dem Coronavirus pro 100.000 Einwohner in einem Landkreis oder einer Stadt binnen sieben Tagen gemeldet werden.
Die Bundes-Notbremse:
Wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Schwelle von 100 überschreitet, sollen dort ab dem übernächsten Tag schärfere Maßnahmen gelten. In Sachsen liegen derzeit alle Landkreise und Städte über diesem Wert.
Die Regeln sollen so lange in Kraft bleiben, bis die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen die Schwelle von 100 unterschreitet - dann treten die Extra-Auflagen am übernächsten Tag wieder außer Kraft.
Folgende Regeln gelten ab 24. April:
- Private Kontakte: Es darf sich höchstens ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen. Kinder bis 14 Jahre zählen nicht mit. Für Zusammenkünfte von Ehe- und Lebenspartnern oder zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts gilt die Kontaktbeschränkung nicht. Bei Trauerfeiern nach Todesfällen dürfen bis zu 30 Personen zusammenkommen.
- Ausgangsbeschränkungen: Von 22 bis 5 Uhr darf man die eigene Wohnung oder das eigene Grundstück nicht mehr verlassen. Ausnahmen sind unter anderem gesundheitliche Notfälle bei Mensch und Tier oder dringende medizinische Behandlungen, die Ausübung eines Berufs, die Begleitung Sterbender, die Versorgung von Tieren oder "ähnlich gewichtige und unabweisbare Zwecke". Bewegung an frischer Luft soll bis Mitternacht erlaubt bleiben, allerdings nur alleine und nicht in Sportanlagen.
Nachtreisen: Die ab 0 Uhr in der Nacht zum Samstag greifende Corona-Notbremse erschwert in weiten Teilen Deutschlands auch das Reisen. "Wer in der Zeit zwischen 22 und 5 Uhr aus Anlass einer touristischen Reise reisen möchte, sollte besser umbuchen oder umplanen", sagte ein Sprecher des Bundesinnenministeriums. Eine dienstliche Flugreise sei wegen der vorgesehenen Ausnahmen hingegen möglich.
- Schulen/Kitas: Schülerinnen und Schüler sowie Lehrer müssen im Präsenzunterricht zweimal pro Woche getestet werden. Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 100, muss auf Wechselunterricht umgestellt werden. In Sachsen werden ab Montag auch die Grundschüler abwechselnd in der Schule und zu Hause unterrichtet. Wie genau das funktionieren soll, wird derzeit im Kultusministerium erarbeitet.
Ab einem Wert 165 wird der Präsenzunterricht in Schulen, Berufsschulen, Hochschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnlichen Einrichtungen verboten. Ausgenommen sind nur die Abschlussklassen und Förderschulen. Hierzu zählen auch die 4. Klassen an den Grundschulen. Kitas müssen ebenfalls schließen, es wird aber eine Notbetreuung angeboten.
Das gilt aktuell fast überall in Sachsen, nur in den Städten Dresden und Leipzig sowie in den Landkreisen Leipziger Land und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge bleiben die Schulen nach derzeitigem Stand geöffnet. Die Schulbremse tritt außer Kraft, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz fünf Tage lang den Schwellenwert von 165 wieder unterschreitet.
- Läden: Geöffnet bleiben weiterhin der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Zeitungsverkäufer, Buchhandlungen, Blumenläden, Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel. Die Kundenzahl bleibt je nach Verkaufsfläche begrenzt. Baumärkte müssen wieder schließen.
Ab einer Inzidenz von 150 ist nur noch das Abholen bestellter Waren möglich (Click & Collect). Das gilt fast überall in Sachsen. Nur in Dresden und Leipzig dürfen Läden für Click & Meet Kunden weiterhin empfangen, wenn diese einen negativen Corona-Test vorlegen und einen Termin gebucht haben.
- Freizeiteinrichtungen: Einrichtungen wie Schwimmbäder, Saunen, Diskotheken, Bordelle, Wellnesszentren, Solarien, Fitnessstudios, Ausflugsschiffe oder Indoorspielplätze bleiben geschlossen.
- Kultur und Zoos: Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Musikclubs, Kinos (außer Autokinos), Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten müssen wieder schließen, auch entsprechende Veranstaltungen sind untersagt. Die Außenbereiche von Zoos und botanische Gärten bleiben für Besucher mit aktuellem Negativ-Test offen, sofern ein Hygienekonzept vorliegt.
- Sport: Nur kontaktloser Individualsport bleibt erlaubt, den man allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands ausüben kann. Für Berufs- und Leistungssportler gibt es Ausnahmen. Für Kinder bis zur 14 Jahre darf kontaktfreier Sport in Gruppen von maximal fünf Teilnehmern stattfinden. In diesem Fall muss jedoch das Trainingspersonal einen tagesaktuellen negativen Test vorweisen können.
- Gastronomie: Der Betrieb von Gastronomiebetrieben und Kantinen wird untersagt. Es gibt aber Ausnahmen. Die Abholung von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bleibt erlaubt, ebenso die Auslieferung - aber nur zwischen 5 bis 22 Uhr.
- Körpernahe Dienstleistungen: Dienstleistungen mit körperlicher Nähe zum Kunden sind - wie Massagen, Tattoos, Nagelpflege - sind wieder untersagt. Ausnahmen gibt es nur für solche Dienstleistungen, "die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen" sowie Friseurbetriebe und die Fußpflege. Dabei müssen in der Regel FFP2-Masken oder Masken mit gleicher Schutzwirkung getragen werden. Wer zum Friseur oder der Fußpflege will, muss ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis vorweisen.
- Nah- und Fernverkehr: Für Passagiere in Bus, Bahn und Taxi sind Masken mit FFP2-Niveau Pflicht, für Personal mit Kundenkontakt medizinische Masken. Möglichst soll nur die Hälfte der regulär zulässigen Passagiere mitfahren.
- Tourismus: Die Vermietung touristischer Übernachtungsmöglichkeiten ist untersagt. Auch Modellprojekte müssen beendet werden. Das trifft unter anderem auf die Stadt Augustusburg zu, dort hatten seit Anfang April Hotels und Gaststätten wieder für negativ getestete Gäste geöffnet.
Unabhängig von der Notbremse gilt Folgendes:
- Arbeitsplatz: Unternehmen müssen zwei Corona-Tests pro Woche bereitstellen - das hat das Kabinett am Mittwoch beschlossen. Falls möglich, muss der Arbeitgeber seinen Angestellten Homeoffice ermöglichen und Arbeitnehmer müssen das normalerweise auch annehmen.
- Geimpfte: Die Bundesregierung soll Erleichterungen für Geimpfte oder Menschen, bei denen zum Beispiel wegen einer vorigen Covid-19-Erkrankung von einer Immunisierung auszugehen ist, regeln können. Bundestag und Bundesrat müssen solchen Verordnungen zustimmen.
- Weitergehende Regelungen: Weiterreichende Gebote und Verbote des Infektionsschutzes bleiben von der Notbremse unberührt. In Sachsen betrifft das z.B. die weiterhin gültigen Ausgangsbeschränkungen am Tage und das Alkoholverbot. Gottesdienste sind von der Bundesregelung ebenfalls nicht erfasst.
- Verordnungen des Bundes: Für Gebiete mit einer Inzidenz über 100 kann die Bundesregierung per Verordnung schärfere Auflagen erlassen. Bundestag und Bundesrat müssen aber zustimmen.
- Dauer der Regelungen: Alle Regelungen sind befristet bis maximal zum 30. Juni. (dpa, SZ/sca)