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Einzelhändlerin hat Teilerfolg vor Gericht

Die Gewerbemiete für einen Laden ist bei einem staatlich verordneten Lockdown anzupassen. Das entschied das Oberlandesgericht Dresden.

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Ein Hinweis, dass das Geschäft wegen der Corona-Pandemie geschlossen ist, steht im Schaufenster eines Ladens.
Ein Hinweis, dass das Geschäft wegen der Corona-Pandemie geschlossen ist, steht im Schaufenster eines Ladens. © dpa

Dresden. Die Gewerbemiete für einen Laden ist bei einem staatlich verordneten Lockdown anzupassen. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Dresden am Mittwoch und bescherte damit einer Einzelhändlerin mit ihrer Berufung einen teilweisen Erfolg. "Eine Reduzierung der Kaltmiete um 50 Prozent sei gerechtfertigt, weil keine der Parteien eine Ursache für die Störung der Geschäftsgrundlage gesetzt oder sie vorhergesehen habe", teilte das OLG mit. Es sei im vorliegenden Fall angemessen, die damit verbundene Belastung gleichmäßig auf beide Parteien zu verteilen.

Die Frau hatte die Miete für den Monat April 2020 nicht gezahlt, weil sie in der Zeit vom 19. März 2020 bis einschließlich 19. April 2020 ihr Geschäft wegen der sächsischen Corona-Schutzverordnung nicht öffnen konnte. Sie war der Ansicht, die Miete müsse für den Zeitraum der Schließung auf Null reduziert werden und berief sich dabei vor allem auf einen Mangel des Mietobjektes. Dagegen klagte die Zehnder Grundstücksverwaltungs GmbH & Co. KG als Eigentümer. Das Landgericht Chemnitz hatte die Frau zur Zahlung der vollständigen Miete verurteilt. Dagegen ging sie am OLG in Berufung.

Nach Ansicht der Richter in Dresden kommt es auf einen Mangel des Mietobjektes nicht an. Allerdings sei im Zusammenhang mit der Corona- Pandemie und der staatlichen Anordnung zur Schließung von Geschäften eine "Störung der Geschäftsgrundlage" verbunden, "welche eine Anpassung des Vertrages dahin auslöse, dass die Kaltmiete für die Dauer der angeordneten Schließung auf die Hälfte reduziert" wird. Gegen das Urteil kann nun Revision eingelegt werden. (dpa)