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Corona-Kontrollen zu Hause möglich?

Bald können sich wegen Corona nur noch zwei Haushalte treffen. Doch darf die Polizei bei mir zu Hause kontrollieren, ob diese Regeln eingehalten werden?

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Will die Polizei kontrollieren, ob Personen in Privatwohnungen die Corona-Regeln einhalten, muss sie dabei die Grundrechte beachten.
Will die Polizei kontrollieren, ob Personen in Privatwohnungen die Corona-Regeln einhalten, muss sie dabei die Grundrechte beachten. ©  Symbolbild: Uli Deck/dpa

Bremen. Restaurants, Bars, Theater, Kinos müssen im November schließen. Und nur zwei Haushalte dürfen sich dann (ab 2. November) noch treffen, maximal zehn Personen.

So lauten einige der Maßnahmen, die Bund und Länder beschlossen haben, um die Verbreitung von Coronaeinzudämmen und auf die steigenden Fallzahlen zu reagieren.

Einige befürchten, dass sich Menschen vermehrt Zuhause treffen und sich manche über die Corona-Regelnhinwegsetzen. Darf die Polizei in privaten Wohnungen kontrollieren, ob die Regeln eingehalten werden?

Nur weil es auf Verordnungsebene solche Regelungen gebe, gibt es natürlich nicht automatisch das Recht der Polizei jetzt nach gut dünken in jeder Wohnung mal nachzugucken, wer denn wo gemeldet sei, der sich da aufhält, erklärt Lea Voigt, Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV).

„Das wäre ja auch ein Szenario, was einen schrecken müsste, wenn die Polizei das dürfte“, sagt die Rechtsanwältin. Da könne man sich dann fragen, ob das mit einem Rechtsstaat noch was zu tun habe, wenn einfach überall mal nachgeschaut werden dürfe.

Unverletztlichkeit der Wohnung

Grundsätzlich ist die Wohnung unverletzlich. Das regelt das Grundgesetz (Artikel 13). Eingriffe und Beschränkungen dürfen demnach nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgenommen werden - etwa auch zur Bekämpfung von Seuchengefahr.

Nach der jetzigen Rechtslage könne laut Rechtsanwältin Voigt die Polizei nur unter bestimmten Voraussetzungen die Wohnung betreten, wenn sie zum Beispiel eine Ordnungswidrigkeit nach den Corona-Regeln verfolge.

„Aber die Regeln sind sehr streng. Es braucht einen richterlichen Beschluss, und es geht eben auch nur dann, wenn das zur Aufklärung einer möglichen Ordnungswidrigkeit zwingend erforderlich ist“, ergänzt die Vorsitzende des Ausschusses Gefahrenabwehrrecht im DAV.

Sollte die Politik der Polizei mehr Kompetenzen geben, um die Kontrollen durchzuführen? Aus Sicht der Rechtsanwältin sei es äußerst problematisch und auch überhaupt nicht für erforderlich, den grundrechtlichen Anspruch aufzuweichen. Mehr Kompetenzen für die Polizei - das wäre also reine Symbolpolitik, aber auf Kosten der Grundrechte. (dpa)

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