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Vorsicht Schimmel: So lüften Sie richtig

Im Winter zu lüften, kann unangenehm sein. Richtig zu lüften ist allerdings wichtig - und zwar nicht nur wegen des Coronavirus.

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Regelmäßiges und richtiges Lüften kann das Infektionsrisiko senken.
Regelmäßiges und richtiges Lüften kann das Infektionsrisiko senken. © obs/Jan-Peter Schulz/ BG BAU

Berlin. Spätestens seit Corona weiß es jedes Kind: Zimmer müssen regelmäßig gelüftet werden. Aber nicht nur wegen Sars-CoV-2 sollte man mehrmals am Tag das Fenster öffnen. Denn regelmäßiges Lüften verhindert auch Schimmelbildung in den Räumen - gerade im Winter. Das teilt das Institut für Schadenverhütung und Schadenforschung mit. Ist die relative Luftfeuchtigkeit zu hoch und das Zimmer gleichzeitig dauerhaft zu warm, kann sich schnell Schimmel bilden.

Ein Tipp der Experten lautet daher: In jedem Raum sollte ein Hygrometer installiert werden. Das misst die relative Luftfeuchtigkeit. Sie sollte idealerweise zwischen 50 und 60 Prozent liegen.

Eine weitere Faustregel: Je mehr Personen im Haushalt leben, umso häufiger sollte gelüftet werden. Darauf weist die Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern hin und rät im Winter zu einer Lüftungsdauer von drei bis fünf Minuten. Die Heizung sollte währenddessen ausgeschaltet werden.

Außerdem sollte man mehrmals täglich stoßlüften. Dabei strömt feuchte Raumluft raus und trockenere Außenluft rein. Werden die Fenster anschließend wieder geschlossen, erwärmt sich die Luft innen und kann wieder mehr Wasser aufnehmen - und die relative Luftfeuchtigkeit sinkt weiter ab. Dafür muss aber nach dem Lüften auch geheizt werden.

Mieter können für Schäden haften

Mieter können unter Umständen für Schäden haften, erklärt der Eigentümerverband Haus & Grund. Das ist immer dann der Fall, wenn nicht ausreichend geheizt und/oder falsch gelüftet wird und das ursächlich für den Schimmel ist.

Wie oft der Mieter lüften muss, kann der Vermieter nicht vorschreiben. Dies hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Mieter muss jedoch dafür Sorge tragen, dass dies in angemessenen Intervallen geschieht. Im Streitfall können Mieter verpflichtet sein, ihr korrektes Lüftungs- und Heizverhalten nachzuweisen. Dies kann durch Zeugen oder ein Protokoll über die Heiz- und Lüftungszeiten geschehen.

Der Mieter haftet dann nicht für den Schaden, wenn dieser aufgrund eines Mangels der Immobilie entstanden ist. Ihm steht unter Umständen sogar ein Mietminderungsrecht zu.

Ein zur Minderung berechtigender Baumangel liegt aber nicht bereits dann vor, wenn die Immobilie baubedingt schimmelbegünstigende Wärmebrücken aufweist, dies aber dem Standard bei Errichtung des Gebäudes entsprach, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in mehreren Fällen (Az.: VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18). Zahlt der Mieter dann nicht oder unvollständig, kann ihm schlimmstenfalls die Kündigung drohen. (dpa)