Keine Maskenpflicht mehr beim Einkaufen

Sachsen hat seine Corona-Schutzverordnung angepasst. Ab Freitag gelten neue Regelungen für die Maskenpflicht und für Großveranstaltungen. Die Verordnung ist vorerst bis zum 28. Juli befristet, es ist aber wahrscheinlich, dass sie um vier Wochen verlängert wird. Das hat sich geändert.
Maskenpflicht
Bei einer Inzidenz unter 10 – wie derzeit in allen Landkreisen und Großstädten in Sachsen – wird die Maskenpflicht in Supermärkten und anderen Geschäften aufgehoben, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. In Bus und Bahn muss allerdings weiterhin eine Maske getragen werden, genauso wie bei körpernahen Dienstleistungen, etwa einem Besuch beim Friseur oder der Kosmetik. Auch in Gesundheits- und Sozialeinrichtungen wie Krankenhäusern und Pflegeheimen gilt weiterhin die Pflicht, eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske zu tragen.
Großveranstaltungen
In Sachsen sind wieder Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Zuschauern erlaubt. Bei Inzidenz unter 50 dürfen große Veranstaltungen mit maximal 5.000 Besucherinnen und Besuchern stattfinden. Liegt der Wert unter 35, dürfen maximal 25.000 Menschen zur Veranstaltung kommen. Für alle Veranstaltungsorte gilt aber eine maximale 50-Prozent-Auslastung – nicht nur bei Fußballspielen, sondern für sämtliche Großveranstaltungen aus dem Bereich des Sports und der Kultur, auch für Konzerte in Hallen. Allerdings können die zuständigen Gesundheitsämter Ausnahmen für Höchstgrenzen für Zuschauer zulassen, wenn es das Hygienekonzept zulässt.
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Damit die Hygienekonzepte genehmigt werden können, müssen strenge Regeln beachtet werden. Alle Besucherinnen und Besucher müssen beim Zutritt zum Veranstaltungsort einen tagesaktuellen Test vorweisen oder geimpft bzw. genesen sein. Zudem müssen „vorzugsweise“ personalisierte Tickets verkauft werden, die eine Kontaktverfolgung ermöglichen. Der Ausschank sowie der Konsum von Alkohol soll in den Hygienekonzepten beschränkt werden. Medizinische Masken können nur am Platz abgenommen werden.
Urlaub im Ausland
Nächste Woche beginnen auch in Sachsen die Sommerferien. Noch bis Juli gilt deutschlandweit die aktuelle Einreiseverordnung. Danach müssen Personen, die aus dem Ausland mit dem Flugzeug einreisen, grundsätzlich vor dem Abflug ein negatives Testergebnis oder einen Nachweis über die Impfung oder Genesung vorlegen. Wer in ein Land reist, das von der Bundesregierung als Risiko-, Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet eingestuft wurde, muss sich bei der Rückkehr nach Deutschland anmelden, etwa auf dem digitalen Einreiseportal. Zudem gilt eine Quarantänepflicht. Das heißt: Nach der Einreise müssen Betroffene auf direktem Weg in ihre Wohnung oder Unterkunft und dürfen keine Besuche empfangen.

Allerdings gibt es Ausnahmen: Bei Risikogebieten wie Spanien oder Türkei reicht ein negativer Schnelltest, um die Quarantäne zu vermeiden, auch Geimpfte und Genesene müssen nicht in Quarantäne. Reisende aus einem Hochinzidenzgebiet – also aus Gebieten mit besonders hohen Fallzahlen wie Ägypten, Tunesien, Portugal und Großbritannien – müssen für zehn Tage in Quarantäne, außer sie sind geimpft oder genesen. Die Quarantäne kann nach fünf Tagen mit einem negativen Test verkürzt werden. Bei der Einreise aus Virusvariantengebieten wie Uruguay und Südafrika müsse alle zwei Wochen in Quarantäne, es gibt keine Möglichkeit, sie vorzeitig zu beenden.
Derzeit wird an einer neuen Einreiseverordnung gearbeitet. Sie soll ab August gelten. Die Bundesregierung will die bisherige Ausweisung von einfachen Risikogebieten aufgeben. Diskutiert werde, dass jede und jeder Einreisende aus dem Ausland geimpft, genesen oder getestet sein und auf Verlangen einen Nachweis vorzeigen muss. Bislang gilt dies nur bei Flügen.
Urlaub in Deutschland
Jedes Bundesland hat eigene Regelungen festgelegt. Je nach Inzidenz und je nach Bundesland können sie daher variieren. Urlauber sollten sich vorher informieren, ob sie bei Anreise im Hotel oder in einer Pension einen tagesaktuellen negativen Corona-Test brauchen oder eine Impfung oder Genesung nachweisen müssen, wie etwa in Mecklenburg-Vorpommern und Bayern.