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Weiterbildung in Kurzarbeit wird jetzt mehr gefördert

Ist gerade der richtige Zeitpunkt für eine Weiterbildung? Es kann sich auf jeden Fall lohnen. Neben Zuschüssen gibt es auch Vergünstigungen bei Sozialbeiträgen.

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Die Arbeitswelt wandelt sich schnell: Eine Weiterbildung lohnt sich für Beschäftigte also fast immer.
Die Arbeitswelt wandelt sich schnell: Eine Weiterbildung lohnt sich für Beschäftigte also fast immer. © Franziska Gabbert/dpa

Von Amelie Breitenhuber

Was hat sich bei Weiterbildungen in Kurzarbeit geändert?

Für alle Weiterbildungen, die nach dem 1. Januar 2021 begonnen haben oder beantragt wurden, gilt eine bis zum 31. Juli 2023 befristete Förderregelung, die während der Corona-Pandemie im Beschäftigungssicherungsgesetz geschaffen wurde. Eine Förderung kann nun auch unabhängig von der Betriebsgröße und unabhängig von Qualifikation und Alter des Arbeitnehmers, der sich in Kurzarbeit befindet, bewilligt werden. Bisherige hohe Hürden und Voraussetzungen seitens des Arbeitnehmers, in Paragraf 82 SGB III festgehalten, entfallen.

Was ist der erste Schritt für Arbeitnehmer?

Zuerst sollten sich Beschäftigte mit ihrem Arbeitgeber abstimmen und auf die neuen Förderungsmöglichkeiten verweisen. „Hier ist Eigeninitiative gefragt, weil Weiterbildung in Unternehmen zunehmend dezentral geplant wird“, sagt Miriam Schöpp vom Institut der deutschen Wirtschaft. Der Arbeitgeber kann dann die Förderung der beruflichen Weiterbildung bei der Agentur für Arbeit beantragen. Dort wird geprüft, ob eine Kostenübernahme möglich ist. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhält der Mitarbeiter einen Bildungsgutschein, den er beim Bildungsträger einlöst.

Welche Voraussetzungen müssen für eine Förderung erfüllt sein?

Die Maßnahme muss während der Kurzarbeit begonnen haben. Sie muss außerdem mehr als 120 Stunden dauern, das entspricht etwa einem Monat. Und es muss eine Zertifizierung sowohl für den Lehrgang als auch für den Träger vorliegen.

Außerdem darf der Arbeitgeber nicht aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen zur Durchführung der Weiterbildung verpflichtet sein. Die Weiterbildung muss das Fachwissen des Mitarbeiters sinnvoll ergänzen. Alternativ ist eine Förderung möglich, wenn sie auf ein Fortbildungsziel vorbereitet, das im Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz festgelegt ist.

Welche Weiterbildungen kommen infrage?

Einen Wegweiser und Tipps, wie man ein geeignetes Bildungsangebot findet, enthält das Merkblatt „Förderung der beruflichen Weiterbildung“, das es im Netz oder bei der Bundesagentur für Arbeit vor Ort gibt. In der Aus- und Weiterbildungsdatenbank Kursnet der Bundesagentur im Internet lässt sich unter einer Stichwortsuche mit den Zusatzangaben Teilzeit oder Vollzeit, E-Learning und weiteren Begriffen nach einem passenden Angebot suchen. Auch die Bildungsträger selbst bieten Informationen über zugelassene Bildungsmaßnahmen.

Was sinnvoll ist, sei sehr individuell und sollte in einem Beratungsgespräch ermittelt werden. „Viele Anbieter haben sich der Situation angepasst und bieten E-Learning-Module an“, sagt Schöpp. Das sind elektronische oder digitale Lernangebote für zu Hause.

Was wird genau bezuschusst?

Bei zertifizierten Weiterbildungsmaßnahmen bezuschusst die Bundesagentur für Arbeit die Lehrgangskosten je nach Betriebsgröße. Bei Unternehmen mit bis zu neun Beschäftigten übernimmt die Arbeitsagentur die Kosten zum Beispiel zu 100 Prozent, bei einem Betrieb mit bis zu 249 Beschäftigten zu 50 Prozent. Die genaue Aufschlüsselung gibt es auf der Webseite der Bundesagentur. Außerdem können bei einer Weiterbildung während der Kurzarbeit unter bestimmten Voraussetzungen die Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden. Laut Bundesarbeitsministerium können Arbeitgeber, deren Beschäftigte an einer während der Kurzarbeit begonnenen Weiterbildung teilnehmen, für den jeweiligen Kalendermonat 50 Prozent der von ihnen alleine zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für die Beschäftigten in Kurzarbeit erstattet bekommen.

Was ist, wenn die Kurzarbeit während der Weiterbildung endet?

Laut Ministerium können die Zuschüsse auch dann weitergezahlt werden, wenn der Kurs nach Ablauf der Kurzarbeit endet. Zuschüsse zum Arbeitsentgelt werden nach Beendigung des Kurzarbeitergeldbezugs allerdings nicht weiter gezahlt. (dpa)

>>> Kursnet: Das Portal für berufliche Aus- und Weiterbildung

>>> Arbeitsagentur – Infos zur Förderung von Weiterbildungen