Döbeln
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Zu Ostern in eine Pension?

Reisen sollten derzeit möglichst unterbleiben. Und es gibt ein Beherbergungsverbot – aber auch Ausnahmen.

Von Cathrin Reichelt
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Steffi und Steffen Henkel mit Hund Laika vor der Pension Hexentisch in Marbach.
Steffi und Steffen Henkel mit Hund Laika vor der Pension Hexentisch in Marbach. © Lars Halbauer

Marbach. Steffi und Steffen Henkel aus Marbach sind verunsichert. Seit 1993 betreibt das Paar die Pension Hexentisch. Sie haben viele Stammgäste, auch solche, die weggezogen sind und regelmäßig zurückkommen. Hier besuchen sie Freunde und Verwandte.

Seit Dezember sind die Zimmer verwaist. Aber für Ostern hat die Pension einige Anfragen. Dabei besteht noch immer das Beherbergungsverbot. Mit einer Ausnahme: Das Vermieten von Zimmern ist erlaubt, wenn die Gäste aus einem sozialen Anlass anreisen.

„Aber was ist ein sozialer Anlass?“, fragt Steffi Henkel. Um nichts falsch zu machen, habe sie bei der Polizei, beim Ordnungsamt in Chemnitz und der Corona-Hotline der Staatskanzlei nachgefragt. „Jeder hat den Begriff anders ausgelegt“, erzählt sie und sucht weiter nach einer klaren Richtlinie.

Übernachtung bei vier Anlässen gestattet

Die scheint das Sozialministerium Sachsen zu haben. Das antwortet auf eine entsprechende Nachfrage von Sächsische.de: „Der Terminus ,sozialer Anlass‘ umfasst unter anderem familiäre Gründe, die Hilfestellung für zu betreuende Personen, Beerdigungen, Hochzeiten, Geburtstage und Ähnliches.“ Dabei seien allerdings die jeweils geltenden Kontaktbeschränkungen zu beachten.

Die Zahl der Personen, die aus einem solchen Anlass in einer Pension übernachten, sei nicht begrenzt. „Aber erfolgt die Unterbringung zum Beispiel für eine Hochzeit, darf die Zahl der Hochzeitsgäste während der Trauung nicht über den Limitierungen im Rahmen der Kontaktbeschränkungen liegen“, schränkt das Ministerium ein.

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Lebenspartner, die nicht zusammen wohnen, können sich aber in der Pension ein gemeinsames Zimmer nehmen. Denn sie werden laut Corona-Schutz-Verordnung als ein Hausstand gewertet.

Und das Sozialministerium stellt noch einmal klar: „Die Unterbringung ist generell nur aus beruflichen, schulischen, medizinischen oder sozialen Anlässen zulässig.“ Dies sei unabhängig vom Inzidenzwert so. Auch eine Vorgabe, wie weit die Pension maximal vom Heimatort der Gäste entfernt sein darf, gebe es nicht.

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