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BGH verbietet Fern-Abschaltung für gemietete Autobatterien

Die Verbraucherzentrale Sachsen hatte die Möglichkeit moniert, dass Batterien nicht mehr geladen werden können. Nach mehreren Instanzen urteilt der Bundesgerichtshof.

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Der Bundesgerichtshof hat geurteilt, dass gemietete Autobatterien nicht von Ferne abgeschaltet werden dürfen.
Der Bundesgerichtshof hat geurteilt, dass gemietete Autobatterien nicht von Ferne abgeschaltet werden dürfen. © Uli Deck/dpa

Karlsruhe. Vermieter von Batterien für Elektroautos dürfen diese laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) nach einer Vertragskündigung nicht per digitalem Fernzugriff abschalten. Die Karlsruher Richter erklärten eine entsprechende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) am Mittwoch für unwirksam (Az. XII ZR 89/21). Nach Einschätzung des ADAC ist die Thematik im Moment nicht von allzu großer Bedeutung, könnte es aber wieder werden.

Mit dem Abschalten der Batterie sei das gesamte Auto nicht mehr nutzbar, sagte der Vorsitzende Richter des zwölften Zivilsenats, Hans-Joachim Dose, bei seiner letzten Urteilsverkündung vor dem Ruhestand. Das könne etwa bei einem beruflich genutzten Fahrzeug zu einem Problem werden. Die Klagelast werde zudem auf Mieter abgewälzt. Das sei eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher.

Die Verbraucherzentrale Sachsen monierte, Mieter würden unangemessen benachteiligt. Die bisher mit dem Fall befassten Landes- und Oberlandes-Gerichte in Düsseldorf hatten das ähnlich gesehen und die Nutzung jener AGB-Klausel untersagt. Dagegen ging die Bank am BGH vor.

Die AGB der Bank des französischen Autoherstellers Renault (RCI Banque) sahen den Angaben nach vor, dass bei einem außerordentlichen Vertragsende die Wiederauflademöglichkeit für die teuren Batterien gesperrt werden kann. Darüber wurden Kunden mit 14 Tagen Vorlauf informiert, womöglich in einem Zug mit der Kündigung.

Bank: Weiteres Aufladen würde Wert der Batterie mindern

Die Bank hatte sich darauf berufen, infolge einer wirksamen Kündigung ihre vertraglich zugesicherte Leistung dann auch einzustellen. So verhindere sie, dass die teure Batterie wieder aufgeladen wird. Denn das mindere deren Ladekapazität - und somit ihren Wert.

Richter Dose hatte schon in der Verhandlung Ende September argumentiert, das Fahrzeug als Ganzes funktioniere nicht mehr, wenn man die Batterie nicht mehr laden kann. Der Mieter habe auch keine Möglichkeit, die Batterie durch ein anderes Fabrikat auszutauschen. Zudem liege die Beweislast allein beim Kunden, was unangemessen sei.

Nach Angaben des ADAC werden aktuell keine neuen E-Autos mit Batteriemiete angeboten. "Renault hatte dieses als letzter Anbieter Ende 2020 abgeschafft", hatte ein Sprecher anlässlich der Verhandlung mitgeteilt. Demnächst werde es das aber wohl wieder bei chinesischen und vietnamesischen Herstellern geben, unter anderem mit einem Batteriewechselkonzept. Wie häufig die Klausel zur Fernabschaltung angewendet wurde, kann der Autoclub nicht beurteilen. (dpa)