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Was passiert, wenn sich keiner verpflichtet fühlt? Die Bestattungspflicht | Teil 1

In Deutschland herrscht die Bestattungspflicht. Doch nicht immer fühlen Angehörige sich verpflichtet. Das Städtische Bestattungswesen Meißen klärt auf.

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Das menschliche Miteinander

Durch zerrüttete Familienverhältnisse werden Hinterbliebene immer wieder vor die Pflicht gestellt, sich um Verstorbene zu kümmern, zu denen keine Verbindung mehr bestand. Das ist gesetzlich so geregelt. Vielleicht sollten diese Zeilen ein Ansatzpunkt sein, im Leben wieder miteinander zu reden oder eine Situation nicht erst eskalieren zu lassen.

Die Pflicht zur Bestattung

Die Bestattungspflicht umfasst die Einleitung der Bestattung, die Wahl der Bestattungsart und die Anmeldung des Sterbefalls auf dem jeweiligen Friedhof. Sie ist von den Hinterbliebenen gemäß einer im Bestattungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes verankerten Reihenfolge wahrzunehmen. In Sachsen sind Verwandte bis zum dritten Grad sowie Lebenspartner bestattungspflichtig.

Die Bestattungspflicht muss in folgender Reihenfolge wahrgenommen werden:

  • Ehepartner/eingetragener Lebenspartner (nach LpartG)
  • Kinder
  • Eltern
  • Geschwister
  • nichteheliche Lebenspartner (eine auf Dauer angelegte Beziehung entsprechend der Grundsicherung nach SGB II)
  • Sorgeberechtigte
  • Großeltern
  • Enkel
  • sonstige Verwandte dritten Grades (Neffen, Cousins)

Weigern sich die Bestattungspflichtigen, die Bestattung vorzunehmen, kann das für den Sterbeort zuständige Ordnungsamt auf dem Wege der Ersatzvornahme die Bestattung veranlassen. Sowohl die Bestattungskosten als auch die damit verbundenen Verwaltungskosten werden anschließend den eigentlich Bestattungspflichtigen in Rechnung gestellt (§ 10 Absatz 3 SächsBestG). Ferner sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass fehlender Kontakt zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen nicht von der Bestattungspflicht entbindet.

Der Bestattungspflichtige muss jedoch nicht immer zwangsläufig auch derjenige sein, der die Kosten der Bestattung zu tragen hat (siehe Bestattungskostenpflicht).

Stöbern Sie hier für weitere Informationen und Geschichten des Städtischen Bestattungswesens Meißen.

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120 Seiten, 20. geänderte Auflage
120 Seiten, 20. geänderte Auflage © Autoren: Jörg Schaldach, Kristina Ruppert

Kontakt

Städtisches Bestattungswesen Meißen – Krematorium - Stammsitz

Nossener Straße 38 | 01662 Meißen
Tel. 03521/452077
www.krematorium-meissen.de

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Tel. 035242/71006
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Tel. 035243/32963
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Neumarkt 15 | 01558 Großenhain
Tel. 03522/509101
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Stendaler Straße 20 | 01587 Riesa
Tel. 03525/737330
riesa.krematorium-meissen.de/agentur-riesa.html

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Tel. 0351/8951917
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