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In diesen Fällen hat man Anspruch auf Bestattungskostenbeihilfe

Wer ein zu geringes Einkommen hat oder Sozialhilfe empfängt, kann bei der Bestattung eines Verstorbenen finanzielle Unterstützung erhalten.

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Sozialhilfe- und ALG-II-Empfänger haben einen Unterstützungsanspruch auf Bestattungskostenbeihilfe (§ 74 XII SGB). Das Sozialamt erstattet die Grundkosten der Bestattung bzw. einen Teil davon, da diese als Sonderbedarf gilt. Dieser Sonderbedarf muss beim zuständigen Sozialamt innerhalb einer angemessenen Zeit (nachträglich bis max. 8 Wochen) angemeldet werden.

Bestattungsleistungen, die über Grundausstattung hinaus gehen (Trauerfeiern, Blumenbestellungen, Zeitungsannoncen usw.), sind nur erstattungsfähig, wenn das Sozialamt vorher eine Zustimmung erteilt hat.

Die zuständigen Stellen zahlen aber auch bei niedrigem Einkommen oder geringer Rente eine Bestattungskostenbeihilfe.

In den meisten Fällen betrifft die Zuständigkeit und nur selten und unter bestimmten Umständen das Sozialamt des letzten Wohnorts der Verstorbenen. Ob man anspruchsberechtigt ist und in welcher Höhe etwaige Kosten tatsächlich übernommen werden, entscheidet allein das Sozialamt.

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120 Seiten, 20. geänderte Auflage
120 Seiten, 20. geänderte Auflage © Autoren: Jörg Schaldach, Kristina Ruppert

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