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„Die Verträge unbedingt prüfen lassen“

Der Meißner Rechtsanwalt Dr. Andreas Maier rät den Bungalowbesitzern, sich rechtlich beraten zu lassen.

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Vertrag ist Vertrag, das dachten sich die Bungalowbesitzer in Oberau. Doch jetzt erfuhren sie, dass die Bungalows, die sich vor vielen Jahren gekauft haben, gar nicht ihr Eigentum sein sollen.
Vertrag ist Vertrag, das dachten sich die Bungalowbesitzer in Oberau. Doch jetzt erfuhren sie, dass die Bungalows, die sich vor vielen Jahren gekauft haben, gar nicht ihr Eigentum sein sollen. © Claudia Hübschmann

Herr Dr. Maier, können sich die Bungalowbesitzer gegen die Enteignung wehren?

Rechtlich ist das eine komplizierte Angelegenheit. Die wichtigste Frage ist, ob es sich bei den Verträgen um modifizierte Altverträge oder um neue Verträge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch handelt.

Wo liegt der Unterschied?

Bei Altverträgen gilt das Schuldrechtsanpassungsgesetz. Demnach sind die Bungalowbesitzer nach wie vor Eigentümer der Gebäude. In diesem Fall kann der Grundstückeigentümer, wenn nichts anderes vereinbart ist, nach Ablauf des 3. Oktober 2022 den Nutzungsvertrag ordentlich kündigen mit der Wirkung, dass mit Vertragsbeendigung das Eigentum an den Bungalows entschädigungslos an den Grundstückseigentümer fällt. Bis dahin können die Besitzer die Häuser mit Zustimmung der Gemeinde verkaufen.

Und was ist, wenn Neuverträge nach dem 3. Oktober 1990 abgeschlossen wurden?

Handelt es sich um Neuverträge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, ist tatsächlich die Gemeinde Eigentümer des Grundstückes und der darauf befindlichen Bauten. Allerdings hätten die Nutzer dann in fremdes Eigentum investiert. Deshalb steht ihnen in diesen Fällen ein finanzieller Ausgleich für die Werterhöhung der Bungalows zu.

Was raten Sie den Bungalowbesitzern?

Die Verträge müssen auf jeden Fall geprüft werden. Die Bungalowbesitzer sollten sich rechtlich beraten lassen. Allein auf die Aussagen der Gemeinde sollten sie sich nicht verlassen. Die hat sich ja schon mal geirrt.

Das Gespräch führte Jürgen Müller.

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