Marke Glashütter Uhren noch ungeschützt

Der Schutz der Marke für Glashütter Handwerkskunst ist immer noch nicht beschlossene Sache. Obwohl sich der Bundesrat für den Erlass der sogenannten Glashütte-Verordnung mehrheitlich ausgesprochen hat, hat die Bundesregierung sich dazu noch nicht positioniert. Das nahm Bürgermeister Markus Dreßler (CDU) zum Anlass, um sich direkt an Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) zu wenden.
Dreßler erklärt, dass die Stadt trotz der Corona-Pandemie versucht, an wichtigen Zukunftsthemen dran zu bleiben. Eines davon ist der Schutz der Herkunftsbezeichnung Glashütte für die Uhrenindustrie mithilfe einer Glashütte-Verordnung. Er sei dankbar, dass der Freistaat Sachsen die Initiative ergriffen hat, eine solche Verordnung auf den Weg zu bringen. Nach der Zustimmung im Bundesrat wurde die Verordnung dem Bundesjustizministerium übergeben. Danach habe es weitere Gespräche gegeben.
Uhrenfirmen stehen geschlossen hinter dem Entwurf
So habe sich Sachsens Justizministerium erneut mit der Stadt und den Uhrenherstellern ausgetauscht. "Dieser Austausch hat noch einmal verdeutlicht, wie bedeutend der Schutz der Herkunftsbezeichnung ist, wie wichtig eine transparente Regelung ist und wie geschlossen die Uhrenhersteller hinter dem Entwurf stehen", so Dreßler.
Als Bürgermeister und im Namen der Hersteller werbe er "nochmal herzlich für eine baldige Entscheidung". Diese wäre in diesen "bewegten, schwierigen Zeiten ein großer Erfolg für die Stadt und ein Signal für die weitere positive Entwicklung der Glashütter Uhrenindustrie". Die Verordnung solle für die Stadt ein historischer Meilenstein werden. Eine ähnliche Regelung gibt es in Deutschland bisher nur für Schneidwaren aus dem nordrhein-westfälischen Solingen.
50 Prozent der Wertschöpfung in Glashütte
Mit der Glashütte-Verordnung soll die Herkunftsangabe Glashütte geschützt werden. In dieser soll festgeschrieben werden, welche Kriterien ein Hersteller erfüllen muss, um Glashütte auf dem Zifferblatt zu verwenden. Laut dem Entwurf, der im Bundesrat gebilligt wurde, dürfe das nur geschehen, wenn der Uhrenhersteller in allen wesentlichen Herstellungsstufen zusammen mehr als 50 Prozent der Wertschöpfung in Glashütte erzielt hat. Bestimmte Herstellungsschritte müssen zudem in Glashütte erfolgen.
Neun Uhrenhersteller und Zulieferer
Glashütte ist das Zentrum der deutschen Uhrmacherkunst. Hier sind gegenwärtig diese neun Uhrenfirmen tätig: Lange Uhren GmbH (Markenname: A. Lange & Söhne), Glashütter Uhrenbetrieb GmbH (Glashütte Original), Nomos Glashütte/Sa. Roland Schwertner KG (Nomos Glashütte), Mühle-Glashütte GmbH nautische Instrumente und Feinmechanik (Mühle), Tutima Uhrenfabrik GmbH (Tutima), Grossmann Uhren GmbH (Grossmann), Union Uhrenfabrik GmbH (Union), Gerhard D. Wempe KG (Wempe) und die Bruno Söhnle GmbH (Söhnle). Zusammen beschäftigen die Unternehmen nach letzten Angaben der Stadtverwaltung rund 1.700 Mitarbeiter.
Außerdem sind in Glashütte noch mehrere Zulieferer tätig. Der größte ist die Sächsische Uhrentechnologie, die Uhrengehäuse herstellt. Im benachbarten Bärenstein arbeitet die Gurofa GmbH - Glashütter Uhrenrohwerkefabrik. Dort werden Messingteile in Großserie herstellt, die die Basis eines jeden mechanischen Uhrwerks sind.
So sind Schneidwaren aus Solingen geschützt
Für Schneidwaren aus Solingen (Nordrhein-Westfalen) wurde eine Verordnung zum Schutz des Namens Solingen 1994 erlassen. Demnach müssen Schneidwaren, die mit der Herkunftsbezeichnung "Solingen" auf den Markt gebracht werden, in allen wesentlichen Herstellungsstufen innerhalb der Stadt Solingen und der benachbarten Stadt Haan bearbeitet und fertiggestellt worden sein und nach Rohstoff und Bearbeitung geeignet sein, ihren arteigenen Verwendungszweck zu erfüllen. Schneidwaren, die in der Stadt hergestellt werden, aber die Qualitätsstanddarts nicht erfüllen, dürfen den Namen Solingen nicht tragen.
Nach der Solingen-Verordnung gehören neben Scheren, Bestecken, Messern und Klingen auch Tortenheber oder Nussknacker zu den Schneidwaren. Auch Rasiermesser, Haarschneidemaschinen, andere Körperpflegegeräte sowie blanke Waffen stehen unter dem Schutz dieser Regelung.