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Ist ein Volksverhetzer noch im Polizeidienst?

Ein Journalist erhält Einblick in das Verfahren gegen einen Polizisten, der als Rassist im Internet unterwegs war. Die Polizei wollte das verhindern.

Von Nancy Riegel
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Ein sächsischer Polizist war wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die Polizei muss nun das Disziplinarverfahren gegen ihn öffentlich machen.
Ein sächsischer Polizist war wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die Polizei muss nun das Disziplinarverfahren gegen ihn öffentlich machen. © dpa/Arno Burgi

Dresden/Bautzen. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat im Eilverfahren entschieden, dass die Presse im Einzelfall Auskunft über Disziplinarverfahren gegen Polizeibeamte erhalten kann. Im konkreten Fall geht es um einen Spiegel-Journalisten, der zu Rechtsextremismus in der sächsischen Polizei recherchiert hat und dabei auf den Fall eines Beamten gestoßen ist, der wegen Volksverhetzung verurteilt worden war. Die Polizei muss den Journalisten nun über den Ausgang des Disziplinarverfahrens unterrichten, teilte Norma Schmidt-Rottmann, Pressesprecherin des OVG, am Mittwoch mit. 

"Das durch das Grundrecht der Pressefreiheit geschützte Interesse des Spiegel-Verlags und seines Journalisten an diesen Auskünften ist nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts in diesem Fall höher zu bewerten als das Interesse des Polizeibeamten und seines Dienstherrn an der Geheimhaltung", begründet die Sprecherin das Urteil.

Die Polizeidirektion Dresden wollte ursprünglich verhindern, dass das Disziplinarverfahren gegen den Beamten an die Öffentlichkeit gelangt. Der Polizist hatte in den sozialen Medien unter Angabe seines Berufs Hass gegen Flüchtlinge verbreitet. Dafür war er im Jahr 2017 mit rechtskräftigem Strafbefehl wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 4.000 Euro verurteilt worden. Der Journalist wollte nun in Erfahrung bringen, ob der Beamte noch im Polizeidienst eingesetzt wird und wenn ja, ob er noch hoheitlich tätig ist und welche Aufgaben er konkret umsetzen wird. "Diese Auskünfte wurden ihm verweigert", berichtet Norma Schmidt-Rottmann.

Im Januar verpflichtete das Verwaltungsgericht Dresden auf Antrag des Spiegel-Verlags die Polizei, dem Journalisten Auskunft zu erteilen. Den Ausgang des Disziplinarverfahrens und in welcher Funktion der Polizist arbeitet, musste die Polizei laut diesem Beschluss aber nicht veröffentlichen. 

Dagegen reichte der Verlag Beschwerde vor dem OVG ein. Dieses gab dem Spiegel recht. "Das Geheimhaltungsinteresse des Polizeibeamten ist als gering einzuschätzen, weil er die Öffentlichkeit in Form von Social-Media-Plattformen eigens unter Betonung seiner amtlichen Stellung als Polizeibeamter gesucht hatte, um seine politische Meinung kundzutun", so die Sprecherin des OVG.

Die Polizei muss nun den Ausgang des Disziplinarverfahrens dem Journalisten mitteilen und ihn auch darüber informieren, in welcher Funktion der Polizeibeamte derzeit im Polizeidienst tätig ist.

Anlass der Spiegel-Recherche war die „Hutbürger“-Debatte im Spätsommer 2018, als der Mitarbeiter des Landeskriminalamtes Sachsen und Pegida-Anhänger Maik G. gegen Aufnahmen eines Fernsehteams  protestiert hatte.