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Das sind die Pflichten der Anlieger von Gewässern

Die Zuständigkeit ist klar geregelt. Trotzdem gibt es vor allem in Uferbereichen immer wieder Probleme.

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Die Zuständigkeit für fließende Gewässer und der Umgang mit den Uferbereichen ist klar geregelt.
Die Zuständigkeit für fließende Gewässer und der Umgang mit den Uferbereichen ist klar geregelt. © dpa-Zentralbild

Region Döbeln. Das verheerende Hochwasser in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz ist Anlass für das Landratsamt Mittelsachsen, Anlieger von fließenden Gewässern auf ihre Pflichten hinzuweisen.

Für sogenannte Gewässer erster Ordnung ist die Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen verantwortlich. Für alle anderen Gewässer, also die zweiter Ordnung, sind die Städte und Gemeinden zuständig. Zum Umfang der Unterhaltung zählt unter anderem die Pflicht, das Gewässerbett und die Ufer so zu erhalten, dass ein ordnungsgemäßer Wasserabfluss gewährleistet ist.

Lagerung von Grünschnitt gefährlich

Auch die Anlieger und Grundstückseigentümer sind verpflichtet, einen Beitrag zur Erhaltung der Funktionen der Gewässer zu leisten, teilt das Referat Wasserbau, Gewässer und Hochwasserschutz mit. Besonderes wichtig seien dabei die Randstreifen der Gewässer.

Als solche gelten die Flächen, die sich an die Ufer ab der Böschungsoberkante landeinwärts anschließen. Sie besitzen in bebauten Bereichen eine Breite von fünf Metern und außerhalb von Ortslagen zehn Meter.

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Es ist verboten, auf den Randstreifen Gegenstände zu lagern, die den Wasserabfluss behindern oder die fortgeschwemmt werden können, wie Grünschnitt, Laub, Reisig, Abfälle der Baustoffe.

Außerdem sollten dort keine baulichen und sonstige Anlagen errichtet werden, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich notwendig sind. Auch Dünger- und Pflanzenschutzmittel dürfen auf Randstreifen nicht verwendet werden, außer sie dienen als Wundverschlussmittel zur Baumpflege.

Böschungen natürlich belassen

Die Böschungen sollten möglichst natürlich belassen oder hergestellt werden. Ein standortgerechter Bewuchs mit zum Beispiel Erle oder Weide diene dabei zur Stabilisierung und Beschattung, so das Referat. Ufermauern engen mitunter das Gewässerbett ein und sollten nur noch dort erhalten werden, wo es zum direkten Schutz von Gebäuden oder Verkehrsflächen nötig ist.

Für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Uferstützmauern, Brücken, Stegen oder die Verlegung von Leitungen bedarf einer wasserrechtlichen Genehmigung. (DA/rt)

Weitere Infos zum Gewässerschutz gibt´s hier.