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Döbeln: Bewährungsstrafe im Cabanossi-Fall

Der Angeklagte bestreitet die Tat nach wie vor. Er benennt sogar einen möglichen Täter. Doch der hat das bestmögliche Alibi.

Von Frank Korn
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Vor dem Schöffengericht im Amtsgericht Döbeln hat der Angeklagte eine Bewährungsstrafe erhalten.
Vor dem Schöffengericht im Amtsgericht Döbeln hat der Angeklagte eine Bewährungsstrafe erhalten. © André Braun

Döbeln. Im Juli 2020 soll der Angeklagte im Döbelner Marktkauf eine Packung Cabanossi-Würstchen gestohlen haben. Dabei ist er von einem Detektiv beobachtet worden.

Als dieser die Personalien des Roßweiners feststellen will, flüchtet der. Dabei verletzt er den Detektiv und beschädigt eine Tür. In der Hauptverhandlung hatte der Angeklagte bestritten, an diesem Tag bei Marktkauf gewesen zu sein. Er benannte einen Mann, der stattdessen der Dieb gewesen sein soll.

Dieser Mann wird nun in der Fortsetzungsverhandlung am Amtsgericht Döbeln vorgeführt. Er sitzt derzeit in der Justizvollzugsanstalt in Dresden ein. Die Behauptung des Angeklagten, dass der Inhaftierte der Dieb sein soll, löst sich buchstäblich in Luft auf. Der Vorfall bei Marktkauf ist am 18. Juli 2020 passiert. Zu diesem Zeitpunkt war der Zeuge aber schon seit einem halben Jahr in Haft.

Der Zeuge wird auch zu den Kennzeichen eines Audi A6 gefragt, die der Angeklagte manipuliert haben soll. Schließlich hat er das Auto von ihm gekauft. Jedoch kann sich der Zeuge weder an irgendwelche Kennzeichen, noch an den Preis, zu dem er das Auto erworben hat, erinnern. "Das ist alles so lange her", sagt er.

Vorwurf der Urkundenfälschung nicht haltbar

Die Manipulation der Kennzeichen ist als Urkundenfälschung angeklagt. Dieser Vorwurf kann jedoch nicht aufrechterhalten werden, so die Vorsitzende, Richterin Christa Weik. Deshalb wird dieser Anklagepunkt auf Antrag der Staatsanwaltschaft vorläufig eingestellt. Ebenso wird mit dem Vorwurf der Strafvereitelung verfahren, auch dieser lässt sich nicht eindeutig nachweisen.

Bleibt der Diebstahl des Cabanossi-Würstchens in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung. Dafür fordert die Vertreterin der Staatsanwaltschaft eine Strafe von vier Monaten. Da jedoch andere Straftaten einbezogen werden müssen, fordert sie eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten - ohne Bewährung. Für das Fahren eines Motorrollers ohne Pflichtversicherung fordert sie zusätzlich eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu 14 Euro.

Der Verteidiger des Angeklagten sieht es nach wie vor nicht als erwiesen an, dass sein Mandant den Diebstahl bei Marktkauf begangen hat. In diesem Punkt fordert er deshalb einen Freispruch. Für das Fahren ohne Pflichtversicherung hält er eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu 14 Euro für angemessen.

Schon mehrere Haftstrafen abgesessen

Der Roßweiner ist kein unbeschriebenes Blatt. Im Bundeszentralregister sind 16 Straftaten von ihm vermerkt. Darunter eine fünfjährige Jugendstrafe im Jahr 2002 wegen versuchten Totschlags. Noch zwei weitere Male musste der Angeklagte Haftstrafen verbüßen.

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Das Schöffengericht unter Vorsitz von Richterin Christa Weik hält es für erwiesen, dass die Tat bei Marktkauf dem Angeklagten angelastet werden muss. Auch wenn der Kaufhausdetektiv sich erst nicht erinnern konnte, habe er dann detaillierte Angaben gemacht, die glaubhaft seien.

Der Angeklagte wird deshalb unter Einbeziehung vorheriger Verfahren zu einer Haftstrafe von fünf Monaten verurteilt. Jedoch wird diese auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Das Gericht verdonnert ihn außerdem zu 200 Stunden gemeinnütziger Arbeit innerhalb eines Jahres. Zudem muss er mit einem Bewährungshelfer zusammenarbeiten und monatliche Einzelgespräche mit einem Suchtberater für die Dauer eines Jahres nachweisen.

Im Fall des Fahrens ohne Pflichtversicherung folgt die Richterin dem Antrag der Staatsanwaltschaft und verhängt eine Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu 14 Euro. "Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, weil mit den angesagten Auflagen eine günstige Prognose gestellt werden kann", so Richterin Weik. Sollte der Angeklagte jedoch erneut straffällig werden oder gegen die Weisungen verstoßen, müsse er die Haftstrafe antreten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.