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Döbeln: Einbrecher bekommt Nachschlag

Ein 39-Jähriger, der gerade im Gefängnis sitzt, hat eine weitere Freiheitsstrafe bekommen. Das Gericht sah keinen Grund für Bewährung.

Von Jens Hoyer
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Mit massiver Gewalt hatte der Täter im Geschäftsgebäude die schweren Brandschutztüren aufgebrochen, um sich Einlass zum City-Kaufhaus von Henwi zu verschaffen. Der Sachschaden war beträchtlich.
Mit massiver Gewalt hatte der Täter im Geschäftsgebäude die schweren Brandschutztüren aufgebrochen, um sich Einlass zum City-Kaufhaus von Henwi zu verschaffen. Der Sachschaden war beträchtlich. © Jens Hoyer

Döbeln. Ein 39 Jahre alter Döbelner, der wegen eines Einbruchs mit hohem Schaden vor dem Döbelner Amtsgericht stand, bekommt noch einen Nachschlag auf eine Freiheitsstrafe, die er gerade verbüßt. Richter Simon Hahn sprach ihn am zweiten Verhandlungstag in einem Punkt schuldig: einem Einbruch ins Henwi-Citykaufhaus in Döbeln im November 2019. Er soll für ein Jahr und acht Monate hinter Gitter. Der Richter hielt allein DNA-Spuren für ausreichend, die am Tatort gefunden wurden.

Wichtigste Spur war eine schwarze Kordelschnur, die ein Polizeibeamter der Spurensicherung an einer massiven Brandschutztür im Untergeschoss des Kaufhauses fand. Der Täter hatte versucht, sie zu öffnen. Die Schnur habe auf dem Staub gelegen, der bei den Aufstemmversuchen heruntergerieselt war, sagte der Polizeibeamte.

DNA auf Kordel-Schnut

In einem Labor waren von der Kordel die DNA-Spuren abgenommen und ausgewertet worden. Als der Angeklagte später als Tatverdächtigter ermittelt war, gab es eine Übereinstimmung. „Er ist ohne vernünftigen Zweifel Hauptverursacher der Spur“, sagte der geladene Sachverständige.

Dass die DNA des Angeklagten indirekt auf die Kordel übertragen wurde, sei möglich, aber nicht wahrscheinlich. Auch in einer zweiten sogenannten Mischspur auf einer Türklinke im Kaufhaus war die DNA des Angeklagten festgestellt worden, wenn auch nicht so eindeutig.

Hoher Sach- und Stehlschaden

Bei dem Einbruch war ein ziemlich hoher Sachschaden entstanden: etwa 19.500 Euro. Dazu kommt der Stehlschaden von 4.800 Euro. Der Täter hatte eine Vitrine aufgebrochen und eine größere Menge Schmuck mitgehen lassen.

Für die Staatsanwaltschaft war die Sache klar und die Täterschaft des Angeklagten mit der DNA-Spur auch erwiesen. Der Verteidiger sah das anders: Die DNA-Spur auf der Kordel sei nur ein Indiz und hätte zu weiteren Ermittlungen führen müssen.

„Es gab erhebliche Ermittlungsfehler, mit denen sich die Staatsanwaltschaft zufriedengegeben hat“, sagte der Anwalt. Es sei bei dem Angeklagten auch kein Stück der Beute gefunden worden. Ja, es lägen noch nicht einmal Beschreibungen des Diebesguts vor, sodass es hätte zuordnet werden können. Er plädierte dafür, den Angeklagten freizusprechen.

Freispruch in einem Anklagepunkt

In einem zweiten Anklagepunkt ist das geschehen. Bei einem Einbruch in ein Sanitätshaus in Döbeln waren 200 Euro gestohlen worden. Am Tatort wurde ein Kaugummi gefunden – mutmaßlich mit der DNA des Täters.

Allerdings gab es ein Problem mit dem Beweisstück: In der Verhandlung hatten der Beamte der Spurensicherung und eine Mitarbeiterin des Sanitätshauses unterschiedliche Angaben darüber gemacht, wer den Kaugummi entdeckt hat und wie er gesichert wurde. Damit schied er nach Ansicht des Gerichts als Beweismittel aus.

Eine Bewährungsstrafe wollte der Richter dem Angeklagten nicht geben. Zu unsicher ist die Sozialprognose. Der 39-Jährige hat 22 Vorstrafen und stand beim Einbruch unter Bewährung. Er hat keinen Beruf. Zwei Ausbildungen musste er wegen Gefängnisstrafen abbrechen.

Drogenabhängig und obdachlos

Er war zuletzt obdachlos und übernachtete bei Verwandten und Bekannten. Mit 16 oder 17 Jahren habe er damit begonnen, Haschisch, später auch Crystal zu konsumieren, erzählte der Mann. Ein Entzug brachte nur kurzzeitigen Erfolg.

In das Urteil des Amtsgerichts Döbeln ist eine Strafe eingeflossen, die das Amtsgericht in Chemnitz im vergangenen Jahr gegen den Döbelner wegen Diebstahls und Computerbetrugs verhängte. Er hatte einem Verwandten, bei dem er gerade wohnte, eine EC-Karte samt PIN gestohlen und 500 Euro von dessen Konto abgehoben.

Zu der verhängten Freiheitsstrafe kommt eine Auflage des Richters. Der Angeklagte soll 4.800 Euro Schadenersatz an das Kaufhaus zahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.