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Roßwein: Grünschnitt-Verbrennung verboten

Angesichts der beginnenden Saison macht die Stadt Roßwein deutlich: Gartenabfälle gehören nicht ins Feuer.

Von Elke Braun
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Auch in Feuerschalen darf nur trockenes unbehandeltes Holz verbrannt werden.
Auch in Feuerschalen darf nur trockenes unbehandeltes Holz verbrannt werden. © Symbolfoto: dpa-Zentralbild

Roßwein. Einmal Laub zusammengeharkt oder der erste Heckenschnitt – viele Garten- und Hausbesitzer zieht es angesichts der schönen Witterung in ihre Vor- oder Kleingärten. Doch wohin mit den Gartenabfällen? Verbrannt werden dürfen sie nicht.

„Nach dem sächsischen Kreislauf- und Bodenschutzgesetz ist das Verbrennen gänzlich verboten“, darauf weist Roßweins Bürgermeister Veit Linder (parteilos) jetzt noch einmal auf der Homepage der Stadt hin. Ausnahmeregelungen darf die Stadt Roßwein nicht erteilen, so Lindner.

Strenge Regeln auch bei Brauchtumsfeuern

Auch der Genehmigung von Brauchtumsfeuern seien enge Regeln gesetzt. Sie dürfen laut Lindner nur genehmigt werden , wenn es sich um Veranstaltungen handelt, die seit langer Zeit wiederkehrend organisiert werden und die von kommunaler Bedeutung sind.

Überdies sei zu beachten, dass auch bei Brauchtumsfeuern nur trockenes, naturbelassenes Holz und keine pflanzlichen Abfälle, wie beispielsweise Laub oder Heckenschnitt, verbrannt werden dürfen. Das gleiche gilt auch für Feuer in Feuerschalen oder -körben.

Laut Kreislauf- und Bodenschutzgesetz müssen pflanzliche Abfälle durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen oder Kompostieren auf dem Grundstück beseitigt werden, auf dem sie entstanden sind. Alternativ nimmt der Wertstoffhof Grünschnitt gegen eine Gebühr entgegen.

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