Von Ursula Knapp, Karlsruhe
Anne Schulte-Wülwer-Leidig bleibt bei ihrem Dreifachnamen. „Jetzt ist er noch wertvoller“, kommentierte die Vizechefin der Rheinschutz-Kommission in Koblenz gestern das Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Als sie im Jahr 1980 heiratete, waren Dreifachkombinationen noch erlaubt. Das ist seit den 90er Jahren jedoch anders.
Namensketten einschränken
Gestern bestätigte das Verfassungsgericht die aktuelle Rechtslage. Eheleute dürfen deshalb auch künftig bei der Heirat höchstens einen Doppelnamen bilden. Namensketten aus drei oder mehr Nachnamen bleiben verboten. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass diese Beschränkung des Namensrechts nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Die obersten Richter wiesen mit fünf zu drei Stimmen die Verfassungsbeschwerde eines Ehepaares aus Bayern ab.
Die Klägerin, eine Zahnärztin aus München, hatte ihren eigenen Namen dem Doppelnamen ihres Mannes voranstellen und damit einen Dreifachnamen bilden wollen. Damit hatte sie ihre Verbundenheit zu sowohl ihren Kindern aus einer früheren Ehe als auch zu ihrem Ehemann ausdrücken wollen. Der Mann, seit Langem als Anwalt tätig, wollte ebenfalls nicht auf seinen Namen verzichten.
Die gültige Regelung sei mit dem Persönlichkeitsrecht vereinbar, erklärte dagegen das Gericht. Auch der Schutz der Ehe, die Berufsfreiheit und der Gleichheitsgrundsatz seien nicht beeinträchtigt. Es sei ein legitimes Ziel des Gesetzgebers, Namensketten in Folgegenerationen einzuschränken. In der Praxis der Standesämter spielt das Verbot von Dreifachnamen allerdings kaum eine Rolle, weil sie nur äußerst selten gewünscht werden.
Nach geltendem Recht kann bei einer Heirat jeder seinen Namen behalten. Das Ehepaar darf aber auch den Geburtsnamen eines Partners zum gemeinsamen Ehenamen bestimmen. In diesem Fall kann der andere einen Doppelnamen aus beiden Namen wählen. Trägt ein Ehepartner schon bei der Heirat einen Doppelnamen, ist eine Dreifachverbindung ausgeschlossen.
Der Juristinnenbund und der Familiengerichtstag bedauerten die Entscheidung. Sie hatten dafür plädiert, Erwachsenen die Entscheidung über ihre Namensbildung freizustellen und nur bei den Kindern Dreifachnamen einzuschränken. Dies läge nun in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers.
Mangelnde Konsequenz
In seiner Entscheidung stellte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts fest, dass der Familienname zwar die Zusammengehörigkeit von Personen zum Ausdruck bringen solle. Allerdings kritisierten die Richter die mangelnde Konsequenz des Gesetzgebers, der Doppelnamen für Kinder für den Fall zulässt, dass eine Frau aus erster Ehe einen zusammengesetzten Doppelnamen trägt, den sie in zweiter Ehe beibehält und auf ein darin geborenes Kind überträgt.
Berufliche Nachteile gibt es nach der Entscheidung der Karlsruher Richter durch das Verbot von Dreifachnamen nicht. Denn selbst wenn die Klägerin den Doppelnamen des Mannes annehme, dürfe sie im geschäftlichen Verkehr weiterhin ihren ursprünglichen Namen verwenden. „Lediglich gegenüber Behörden ist der rechtlich anerkannte Name anzugeben“, erklärten die Richter. (AP/dpa)