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Dresden: Jetzt gibt es ein Masern-Meldetool

Schulen und Kitas können ab sofort ungeimpfte Kinder und Mitarbeiter melden.

Von Julia Vollmer
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Seit 1. März gilt die Impfpflicht.
Seit 1. März gilt die Impfpflicht. © Friso Gentsch / dpa (Symbolbild)

Dresden. Seit dem 1. März gilt bundesweit und damit auch in Dresden die Masern-Impfpflicht. Das Dresdner Gesundheitsamt stellt ab sofort auf der Internetseite www.dresden.de/gesundheit ein Online-Formular zur Verfügung, damit Kita- und Schulleitungen auf einfachem Wege einen nicht ausreichenden Masernschutz bei Kindern oder Mitarbeitern an das Gesundheitsamt melden können. 

Zur Meldung verpflichtet sind beispielsweise Kindertagesstätten, Tageseltern, aber auch Schulen, Ausbildungseinrichtungen, Heime und medizinische Einrichtungen, wie beispielsweise Arztpraxen, Krankenhäuser oder Niederlassungen von Physiotherapeuten und Heilpraktikern.

Das Formular besteht aus zwei Seiten. Auf der ersten Seite hinterlegen die Einrichtungen ihre eigenen Angaben: „Wer meldet?“. Auf der zweiten Seite meldet die Einrichtung die entsprechende Person „Wer wird gemeldet?“. Alle notwendigen Daten sind damit gesammelt, so dass die Meldung von Seiten des Gesundheitsamtes schnell bearbeitet werden kann. Nach Abschluss des Vorgangs erhält die Einrichtung eine Eingangsbestätigung per E-Mail. Sie gilt als Nachweis über die Meldung. Die Datenübermittlung ist gesetzlich angeordnet und ohne Einwilligung des Betroffenen zulässig. Auf die nötige IT-Sicherheit und einen vertrauensvollen Umgang mit den erhobenen Daten wird in besonderem Maße geachtet.

Anlass für die Erstellung dieser technischen Lösung ist das Masernschutzgesetz, welches am 1. März 2020 in Kraft trat. Es verpflichtet Betreute und Personal unter anderem in Kindertages- und medizinischen Einrichtungen, einen ausreichenden Masernschutz nachzuweisen. Auch ehrenamtlich Tätige, Praktikanten oder Angehörige von Dienstleistungsunternehmen müssen diesen Nachweis bringen, sofern sie regelmäßig in den Einrichtungen tätig sind. Andernfalls kann das Gesundheitsamt Betretungs- und Tätigkeitsverbote aussprechen oder Bußgeldverfahren von bis zu 2 500 Euro einleiten.


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