Dresden
Merken

Neue Mietobergrenzen für Empfänger von Sozialleistungen in Dresden

Ab Januar gelten in Dresden neue, höhere Grenzen für die Kosten der Unterkunft, die Jobcenter und Sozialamt übernehmen. Was Sie dazu wissen müssen.

 3 Min.
Teilen
Folgen
Die Dresdner Mietobergrenzen, bis zu denen das Jobcenter und das Sozialamt die Wohnkosten für Empfänger von Sozialleistungen übernehmen, wurden turnusmäßig überprüft.
Die Dresdner Mietobergrenzen, bis zu denen das Jobcenter und das Sozialamt die Wohnkosten für Empfänger von Sozialleistungen übernehmen, wurden turnusmäßig überprüft. © Jan Woitas/dpa-Zentralbild/dpa (Symbolbild)

Dresden. Für Empfänger von Sozialleistungen (nach SGB II und SGB XII) in Dresden gelten ab 1. Januar 2023 neue Mietobergrenzen, bis zu denen das Jobcenter und das Sozialamt die Wohnkosten übernehmen. Das teilt die Stadt am Mittwoch mit.

Für einen Ein-Personen-Haushalt gilt dann eine Bruttokaltmiete - Grundmiete plus kalte Betriebskosten - von 349,98 Euro als angemessen, das sind 12,24 Euro oder 3,6 Prozent mehr als in diesem Jahr. Bei Mehrpersonenhaushalten fällt die Steigerung mit Werten zwischen 6 und 7,4 Prozent etwas stärker aus.

Haushalte mit zwei Personen wohnen künftig noch angemessen, wenn ihre Bruttokaltmiete 448,44 Euro beträgt. Die Grenze steigt um 25,34 Euro beziehungsweise 6 Prozent. Der stärkste Anstieg ist bei großen Wohnungen für fünf Personen zu verzeichnen: um 57,83 Euro oder 7,4 Prozent (alle Werte siehe Tabelle).

"Die Kommune kann die Mietobergrenzen nicht nach freiem Ermessen festlegen, sondern muss die Richtwerte nach sozialrechtlichen Vorgaben und mit wissenschaftlichen Methoden empirisch ermitteln", erklärt die Stadt. Diese Auswertung habe erneut das IWU Institut Wohnen und Umwelt im Auftrag der Landeshauptstadt vorgenommen.

"Das vom Bundessozialgericht als schlüssig anerkannte Konzept wurde beibehalten. In die Berechnung flossen der 2022 erstellte Mietspiegeldatensatz und aktuelle Leistungsdaten des Jobcenters und des Sozialamts ein", so die Stadt. Ein Index bilde die jüngste Entwicklung der Wohnungsnachfrage und des Wohnungsangebots ab. Die gegenwärtige Situation am Dresdner Wohnungsmarkt sei somit umfassend berücksichtigt. "Der Anstieg der Mietobergrenzen ist auf die gestiegene Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum zurückzuführen."

Mit der Einführung des Bürgergelds ab 1. Januar 2023 strebe die Bundesregierung eine Reform der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II an. "Das Bürgergeld sieht unter anderem höhere Regelsätze und eine bessere Betreuung von Arbeitsuchenden vor", erklärt die Stadt. Während der zwölfmonatigen Karenzzeit, die neu eingeführt wird, werde die Miete in tatsächlicher Höhe übernommen und nicht gekürzt. Erst danach prüften das Jobcenter und das Sozialamt, ob eine Absenkung der Wohnkosten auf die Obergrenze zumutbar ist.

Eine Absenkung erfolge beispielsweise nicht, wenn dies insgesamt unwirtschaftlich wäre. Unwirtschaftlich bedeute, dass die Kosten für einen Umzug in eine angemessene Wohnung im Verhältnis höher seien als der unangemessene Teil der Miete. "Die individuelle Lebenslage wird nach wie vor berücksichtigt, um Härtefälle zu vermeiden", so die Stadt.

Die Verwaltung erklärt, wer berechtigt ist, Sozialhilfeleistungen zu beantragen: "Arbeitsuchende, Beschäftigte und Selbstständige können für sich und ihre Familie Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach SGB II (ab 2023 Bürgergeld) beim Jobcenter beantragen. Menschen, die eine geringe Altersrente beziehen oder dauerhaft nicht erwerbsfähig sind, erhalten unter den Voraussetzungen des SGB XII vom Sozialamt Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Reichen Einkommen und Vermögen bei einer vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit nicht aus, zahlt das Sozialamt Hilfe zum Lebensunterhalt. In diesen Fällen besteht auch ein Anspruch auf Übernahme der angemessenen Wohnkosten."