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Mehrwertsteuer: Tag der Bauabnahme zählt

Mit ermäßigten Mehrwertsteuersätzen soll die Konjunktur angekurbelt werden. Auch Bauherren können davon profitieren - wenn ihr Bau bald fertig wird.

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©  pixabay.com/Bru-nO (Symbolfoto)

Es ist eine kurze Zeitspanne, in der Bauherren viel Geld sparen können. Wird ein Bauvorhaben zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember 2020 fertiggestellt, wird für das gesamte Bauvorhaben lediglich der ermäßigte Mehrwertsteuersatz fällig. Und
das kann eine Menge ausmachen.

"Entscheidend für die Festlegung des Mehrwertsteuersatzes ist der Zeitpunkt der Abnahme des Bauvorhabens", erklärt Florian Becker, Geschäftsführer des Bauherren-Schutzbundes in Berlin. "Der Bauherr zahlt grundsätzlich auf sein gesamtes Bauvorhaben den Mehrwertsteuersatz, der zum Zeitpunkt der Abnahme gilt." Und das sind im zweiten Halbjahr 2020 eben 16 statt 19 Prozent.

"Etwaige Abschläge mit 19 Prozent, die der Bauherr schon für sein Projekt bezahlt hat, müssen mit der Schlussrechnung vom Unternehmen ausgeglichen und die zu viel gezahlte Mehrwertsteuer zurückgezahlt werden", erklärt Becker.

Abgeschlossene Vorgänge werden nicht mehr geändert

Anders ist das hingegen bei Teilrechnungen. "Lassen sich einzelne Teilabschnitte bestimmen, kann darüber gesondert abgerechnet werden", betont Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. "Das sind dann abgeschlossene Vorgänge, die nicht mehr geändert werden." Für Teilleistungen, die vor dem 1. Juli abgerechnet worden sind, gilt
also weiter der Steuersatz von 19 Prozent. Wird eine Teilleistung aber im zweiten Halbjahr 2020 erbracht, gilt dafür der günstigere Steuersatz, auch wenn das gesamte Bauvorhaben noch bis 2021 läuft.

"Es funktioniert aber nicht, den Kaufpreis künstlich in einzelne Teilleistungen aufzuteilen", so Klocke. "Es müssen tatsächlich in sich abgeschlossene Leistungen vorliegen, um von der temporären Mehrwertsteuersenkung zu profitieren." Das Bundesfinanzministerium erlaubt die Abrechnung von Teilleistungen nur dann, wenn diese im Vertrag vereinbart wurden oder das im Juni 2020 nachgeholt wurde.

Teilabnahmen sind allerdings nicht unbedingt das Mittel der Wahl, denn sie haben erhebliche Nachteile für die Bauherren. "Das Risiko der Beschädigung geht dann schon in der Bauphase auf den Bauherren über", nennt Becker ein Beispiel.

Für Neuverträge gibt es keine Vorteile

Wer im zweiten Halbjahr 2020 einen neuen Bauvertrag abschließt, profitiert überhaupt nicht von der geringeren Mehrwertsteuer, wenn das Bauvorhaben bis ins nächste Jahr hinein läuft. "Erfolgt die Abnahme erst 2021 oder später, zahlt er den alten Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent für die gesamte Baumaßnahme", so Becker.

Keinesfalls sollten Bauherren jetzt aber auf eine Abnahme bis Ende des Jahres drängen, nur um drei Prozentpunkte Steuern zu sparen. Denn die Bauabnahme ist ein wichtiger Meilenstein beim Hausbau und sollte nicht voreilig, oberflächlich oder leichtfertig erfolgen. Übersehene Mängel können hohe Kosten zur Folge haben, warnt Becker: "Bauen unter Zeitdruck geht oft zulasten der Qualität. Wer vereinbarte Bauzeitenpläne strafft, riskiert Baumängel und Folgeschäden."

Ein anderes Szenario: Die Fertigstellung des Eigenheims war für Ende 2020 vereinbart, verzögert sich aber, so dass das Bauwerk erst 2021 abgenommen werden kann. "Hat die Baufirma diesen Zeitverzug zu verantworten, muss sie den Verzugsschaden ausgleichen, in diesem Fall den drei Prozent höheren Mehrwertsteuersatz", stellt Becker klar. (dpa-tmn)