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Unfall mit dem Fahrrad – Wer muss zahlen?

Ein Fahrradunfall ist vermutlich jedem schon einmal passiert. Die meisten passieren ohne Fremdeinwirkung in der Kindheit und laufen eher glimpflich ab.

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© PR: pixabay / Stephan Wusowski

Mit zwei Pflastern und einem Schraubendreher sind Fahrer und Fahrrad schnell wieder fahrtauglich gemacht. Doch was tun, wenn es einen Unfallgegner gibt? Wer trägt die entstandenen Kosten an Sach- und Personenschäden? Zunächst einmal gibt es verschiedene Szenarien eines Unfalles. Die größte Unterscheidung liegt darin, ob es einen Unfallgegner gibt, oder ob der Unfall ohne Fremdeinwirkung passierte.

Unfall ohne Fremdeinwirkung

Wenn du mit deinem Fahrrad stürzt und ein Schaden entsteht, dann greift in der Regel keine Fahrradversicherung. Warum nicht? Oftmals ist ein Fahrrad bei eigens verursachtem Schaden oder Diebstahl über die (erweiterte) Hausratversicherung versichert. Wird dein Fahrrad jedoch beschädigt oder gestohlen, greift keine Haftpflichtversicherung. Dafür empfiehlt sich eine Fahrradversicherung. Bei einem Personenschaden wäre es auch möglich, die eigene Unfallversicherung zu kontaktieren. Je nach Vertrag zahlt diese einen Teil des entstandenen Schadens, bzw. einen Pauschalbeitrag für entstandene Verletzungen. Möglicherweise steigen durch (wiederholte) Inanspruchnahme auch die Beiträge, ähnlich wie bei Autoversicherungen. Ob sich also eine Abwicklung über die Unfallversicherung lohnt, sollte man gründlich abwägen bzw. Ausrechnen oder sich vor einer Schadenmeldung mit seinem Versicherungsberater abstimmen.

Unfall mit Fremdeinwirkung

Zunächst einmal steht das Sichern der Unfallstelle und ggf. die Hilfe für Verletzte an erster Stelle. Danach kann man sich mit der Schuld- bzw. Der Kostenfrage beschäftigen. Sollten Streitigkeiten über die Schuldfrage oder den Unfallhergang entstehen, empfiehlt es sich, die Polizei zu kontaktieren. Auch, wenn Personenschäden oder erhebliche Sachschäden entstanden sind, sollte man die Polizei direkt benachrichtigen. Diese befragt die Beteiligten zum Unfallhergang und dokumentiert die Aussagen. Die Verkehrsteilnehmer müssen sich ausweisen können, im Idealfall mit einem Personalausweis. Wenn die Gegenseite Ansprüche stellt, beispielsweise Zahlungen für entstandene Sach- oder Personenschäden einfordert, sollte man seine Haftpflichtversicherung informieren. Grundsätzlich zahlt der Unfallbeteiligte, der die Schuld am Verkehrsunfall trägt, weshalb es hier meist von Vorteil ist, die Polizei hinzuzuziehen, da sich so die Schuld oft auch von den Versicherern besser nachvollziehen lässt.

Sollte es trotz des Hinzuziehens der Polizei zu Unklarheiten hinsichtlich der Schuldfrage kommen, kann es zu einem Gerichtsverfahren kommen. Sollten Sie (oder Ihre Versicherung) so ein Gerichtsverfahren anstreben, ist ein Fachanwalt für Verkehrsrecht der richtige Ansprechpartner. Die jeweils beanspruchten Haftpflichtversicherungen versuchen aber nicht selten, das Gerichtsverfahren zu umgehen, um höhere Kosten zu vermeiden. Dies ist besonders bei nicht eindeutiger Sachlage der Fall. Die Versicherungen versuchen oft, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen und sich auf eine Teilschuld der Unfallbeteiligten zu einigen. Wie hoch die Ihrer Versicherung zugeschriebenen Kosten sind, hängt vom Schadensausmaß und der Höhe der Teilschuld ab. Ihre Versicherung wird für diese Kosten aufkommen. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass Sie in Ihrer Versicherung hochgestuft werden. Es kommt also wohlmöglich eine Beitragserhöhung auf Sie zu. Sollten Sie Kosten für Personenschäden („Schmerzensgeld“) geltend machen wollen, so ist ein Fachanwalt für Verkehrsrecht hinzuzuziehen.

Gut zu wissen

Zahlungsbelege von Fahrrad und Fahrradzubehör (Schutzhelm, Licht, Sattel, …) sind immer aufzubewahren. Nur so kann man im Schadensfall Entschädigungen erhalten. Der Unfall muss bestmöglich dokumentiert werden. Fotos helfen dabei. Beschädigte Fahrräder sollten erst repariert werden, wenn das Verfahren abgeschlossen ist. Sonst ist ggf. die tatsächliche Schadenshöhe nicht mehr feststellbar und der Anspruch auf Zahlung erlischt bzw. wird gemindert.

Wer alkoholisiert in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, bekommt in der Regel mindestens eine Teilschuld zugesprochen. Auch die Versicherungsleistung wird oftmals reduziert, wenn der Versicherungsnehmer unter Alkoholeinfluss stand. Die genauen Auswirkungen des Alkoholeinflusses auf den Fahrradunfall werden individuell ermittelt. Das Tragen eines Schutzhelmes hat keine Auswirkungen auf die Versicherungsleistung.

Beim Fahrradfahren Musik zu hören ist nicht grundsätzlich verboten. Ob mit In- oder Over-Ear-Kopfhörern oder mit der Bluetooth-Box: Es muss jederzeit gewährleistet sein, dass die Wahrnehmung des Straßenverkehres und der Warnsignale nicht beeinträchtigt wird. Wenn die eingeschränkte Wahrnehmung des Umfeldes einen Unfall verursacht, kann es zu reduzierten Schadenszahlungen kommen. Dies gilt sowohl für Leistungen der Unfallversicherung als auch der Haftpflichtversicherung.

Auf dem direkten Arbeitsweg sind Berufstätige durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Selbiges gilt für Schulkinder, die auf dem direkten Schulweg in einen Unfall verwickelt werden.

Dieser Artikel entstand in Zusammenarbeit mit dem externen Redakteur K. Dany.