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Folgenlose Nebelfahrt

Weil er bei schlechtem Wetter zwischen Birkwitz und Heidenau übersetzte, sollte ein Fährmann eine Geldstrafe zahlen. Wie es zu dem Bescheid kam, bleibt nebulös.

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© Symbolbild/dpa

Von Tobias Hoeflich

Pirna/Heidenau. Noch bevor Detlef B. am Freitagmorgen im Dresdner Amtsgericht Platz nahm, konnte er mit einem Freispruch rechnen. Als der Prozess vor drei Wochen begann, deutete Richter Jochen Meißner schon an, das Verfahren einstellen zu wollen. Weil B. an einem Novembermorgen 2014 trotz schlechter Sicht zwischen den Fährstellen Birkwitz und Heidenau pendelte, sollte er ein Bußgeld von über 300 Euro zahlen. Doch B. sah sich zu Unrecht am Pranger – und widersprach.

Am Freitag nun saß er erneut auf der Anklagebank. Denn laut dem 55-Jährigen gebe es eine Vereinbarung seiner Firma mit der Polizei und dem Wasser- und Schifffahrtsamt, wonach bei schlechter Sicht der Fährmann entscheidet, ob er fährt. Deren Inhalt: Wenn die Fährstelle am anderen Ufer erkennbar ist, kann gefahren werden. Das bestätigte am Freitag der als Zeuge geladene Geschäftsführer der Oberelbischen Verkehrsgesellschaft Pirna-Sebnitz. Das sei nur in keinem offiziellen Regelwerk fixiert. „Das ist nirgends festgehalten, weil es das Normalste der Welt ist.“ Auch Zeuge Nummer 2, der Leiter des Fachdienstes Wasserschutzpolizei, bestätigte vor Gericht die Existenz der Vereinbarung.

Nach übereinstimmenden Zeugenaussagen sei an jenem Novembermorgen das andere Ufer zu sehen gewesen. Das sagte in der ersten Verhandlung selbst ein Polizist aus, der während der Kontrolle 30 Meter vor der Fähre gewartet hatte. Richter Meißner stellte am Ende das Verfahren gegen B. ein. Was aber die Wasserschutzpolizei zum Bußgeldbescheid bewog, bleibt ungeklärt.