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Draußen Grillen: Das ist zu beachten

Auf dem Balkon oder im eigenen Garten grillen – so schön kann der Sommer sein. Doch was ist erlaubt?

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Damit es mit dem Nachbarn beim Grillen zu Hause keinen Streit gibt, ist das oberste Gebot: Rücksichtnahme.
Damit es mit dem Nachbarn beim Grillen zu Hause keinen Streit gibt, ist das oberste Gebot: Rücksichtnahme. © tookapic | Pixabay

Die Temperaturen klettern in die Höhe, auch dem Grill wird ordentlich eingeheizt. Ob auf dem Balkon oder im eigenen Garten: Der Nachbar ist nicht immer erfreut. Was ist also erlaubt?

Grillen auf dem Balkon

Eine positive Nachricht: Solange es im Mietvertrag nicht ausdrücklich verboten ist, dürfen Mieter auf dem Balkon grillen – auch mit Holzkohle. Allerdings mit Einschränkungen. Wer diese nicht beherzigt, kann vom Vermieter abgemahnt oder gekündigt werden, oder die Nachbarn können klagen.

So gilt das oberste Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Der Nachbar sollte frühzeitig informiert werden. Auch darf nicht jeden Tag der Grill brennen – viermal im Jahr ist es aber definitiv erlaubt. Die allgemeinen Ruhezeiten von 22 bis 6 Uhr müssen eingehalten werden. Auf der sicheren Seite beim Grillen auf dem Balkon sind Mieter jedoch nur mit einem Elektro- oder Gasgrill – so entsteht kein Rauch, der Nachbarn belästigt.

Grillen im eigenen Garten

Im eigenen Garten ist es wesentlich eindeutiger. Hier dürfen Eigentümer grillen, solange kein Nachbar beeinträchtigt wird. Das heißt: auf gesetzliche Ruhezeiten achten und notfalls den Grill so weit wie möglich vom Nachbar entfernt platzieren, damit dieser keinem Rauch ausgesetzt ist. Oder auch hier auf Gas- oder Elektrogrill umstellen und sich mit dem Nachbarn gutstellen. Ansonsten kann eine Klage drohen.

Grillen in der Öffentlichkeit

In der Stadt oder auch auf dem Land ist das Grillen generell untersagt – wenn keine eindeutigen Hinweise wie Schilder auf eine Grillerlaubnis hindeuten. Nur auf ausgewiesenen Plätzen darf öffentlich gegrillt werden. Wer dagegen verstößt, muss satte Bußgelder bezahlen. Das sind die erlaubten Flächen für: Dresden, Leipzig und Chemnitz.