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Abfindung während der Corona Pandemie

In welchen Fällen ihnen eine Abfindung zusteht und wie sie diese erfolgreich umsetzen.

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Dr. Daniel Halmer
Dr. Daniel Halmer © copyright: conny GmbH

Durch die Corona-Pandemie geraten auch immer mehr sächsische Unternehmen in wirtschaftliche Schieflage. Den Arbeitgebern in Deutschland steht mit dem im Sozialgesetzbuch § 96 Abs. 4 verankerten Kurzarbeitergeld eine bewährte und wirksame Möglichkeit zur Verfügung, den finanziellen Druck durch weiterlaufende Personalkosten zu verringern und betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden. Dennoch belegt die seit Anfang 2021 ansteigende Arbeitslosenquote, nicht nur in Sachsen, dass im Allgemeinen wieder mehr Kündigungen ausgesprochen werden. Ob und in welchem Umfang man als Betroffener mit einer Abfindung rechnen kann, haben wir Dr. Daniel Halmer, Jurist und Geschäftsführer von CONNY, einer deutschen Online-Plattform für Rechtsservices im Mietrecht, Arbeitsrecht und Telekommunikationsrecht, gefragt.

Kein gesetzlich verankerter Anspruch auf Abfindung

Gleich zu Beginn räumt Herr Dr. Halmer mit einem weit verbreiteten Mythos auf: "Aus juristischer Sicht gibt es kein gesetzlich geregeltes Recht auf Abfindung. Es ist jedoch gängig, dass im Falle einer Kündigung, welche ohne maßgebliche Gründe ausgesprochen wird, eine Abfindung gezahlt wird." Das deutsche Kündigungsschutzgesetz wurde mit der ursprünglichen Intention formuliert, den Arbeitsplatz des jeweiligen Mitarbeiters soweit wie möglich zu erhalten. Die Chance auf einen Abfindungsanspruch leitet sich lediglich dann aus einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung ab, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist eine Kündigungsschutzklage einreicht. Ist diese Frist verstrichen, verfällt in der Regel auch die Chance des Arbeitnehmers auf eine Abfindung. An sein Berliner Experten-Team (Conny) wenden sich hauptsächlich Betroffene, die keine Wiedereinstellung anstreben, sondern mit einer angemessenen Abfindung eine eventuell bevorstehende finanzielle Durststrecke überbrücken wollen. Nichtsdestotrotz führt der offizielle Weg über eine Kündigungsschutzklage, erläutert Dr. Halmer: "Zwar zielt diese aus juristischer Sicht auf die Wiedereinstellung ab, doch in der deutlichen Mehrheit der Fälle bevorzugen Arbeitgeber die Zahlung einer Abfindung, was sich auch im Ergebnis der meisten Fälle widerspiegelt."

Viele Kündigungen sind unrechtmäßig, Abfindungsangebote oft zu niedrig

Halmer rät dringend davon ab, eine Kündigung widerspruchslos zu akzeptieren. Unabhängig davon, ob diese mit oder ohne Abfindungsangebot ausgesprochen wurde. Ist der erste Schock überwunden, sollten mit kühlem Kopf die möglichen Optionen durchgegangen werden, denn dem Gekündigten bleiben lediglich 21 Tage Zeit, die Kündigungsschutzklage einzureichen. "Es ist wichtig anzumerken, dass ein Großteil der Kündigungen nicht rechtmäßig sind bzw. Fehler enthalten, weshalb es sich immer auszahlt, diese prüfen zu lassen.

Auch lohnt es sich, Abfindungen, die einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber direkt angeboten werden, kritisch zu prüfen, denn oft genug liegen diese deutlich zu niedrig." Viele gekündigte Arbeitnehmer kennen sich oft einerseits mit den rechtlichen Rahmenbedingungen nicht aus, scheuen andererseits die hohen Anwaltskosten, die auch im Falle einer gerichtlichen Niederlage fällig werden würden.

Herr Dr. Halmer fügte hier noch hinzu: "Eine Kündigungsschutzklage kann im Prinzip von jedem Arbeitnehmer selbst eingereicht werden, allerdings ist die Arbeitgeberseite juristisch meist gut vertreten, weshalb es empfehlenswert ist, sich professionelle Unterstützung / einen Rechtsbeistand zu holen.“ Rechtsberatungen, die so arbeiten wie die Plattform Conny, erhalten zudem in der Regel nur im Erfolgsfall eine Provision, sind für den klagenden Arbeitnehmer ansonsten meist gänzlich kostenneutral nutzbar. Die Provisionen im Erfolgsfall werden dann in den allermeisten Fällen direkt von der erstrittenen Abfindungssumme abgezogen und müssen meist nicht vorgestreckt werden. Die Höhe der finanziellen Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes überschreitet oft erheblich die Angebote der Arbeitgeber und meist auch die Erwartungen der Kläger.

Dieser Text entstand in Zusammenarbeit mit dem externen Redakteur K.Paul