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Neue Regeln fürs Pfändungsschutz-Konto

Wer verschuldet ist, hat ab Dezember höhere Freibeträge. Und auch die Bank hat Pflichten. Welche Regeln zu beachten sind - ein Überblick.

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© Mascha Brichta/dpa (Symbolbild)

Lebensmittel per Bankkarte bezahlen, Miete überweisen, Handyrechnung begleichen: Vieles läuft über das Girokonto ab. Doch wer hoch verschuldet ist, muss damit rechnen, dass das Konto gepfändet wird. Damit Betroffene trotzdem noch die Möglichkeit haben, Geld abzuheben oder zu überweisen, müssen sie ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, umwandeln. Ab dem 1. Dezember gelten dafür neue Regeln.

Was hat es mit dem P-Konto auf sich?

„Ein P-Konto ermöglicht es im Falle einer Kontopfändung, dass der Inhaber trotzdem noch über einen bestimmten Betrag frei verfügen kann“, sagt Sally Peters, Geschäftsführende Direktorin beim Institut für Finanzdienstleistungen. Monatlich ist also ein bestimmter Betrag von einer Pfändung geschützt. Beim P-Konto heißt das Freibetrag, er weicht ganz leicht vom Pfändungsfreibetrag für die Lohnpfändung ab.

Wie hoch sind die neuen Pfändungsfreigrenzen?

Der Sockelbetrag beträgt derzeit 1.252,64 Euro. Ab 1. Dezember sind es 1.260 Euro auf dem P-Konto. „Jede Person, die ihr Konto umwandelt, verfügt automatisch darüber“, sagt Peters. Der Betrag lässt sich mit einer sogenannten P-Konto-Bescheinigung erhöhen, wenn man zum Beispiel Unterhaltspflichten hat. In Sonderfällen oder bei einem höheren Einkommen kann es laut Peters vorkommen, dass das zuständige Vollstreckungsgericht beziehungsweise die zuständige Vollstreckungsbehörde den Betrag individuell festsetzt.

„Wer unterhaltspflichtig gegenüber einer weiteren Person ist oder für diese Sozialleistungen entgegennimmt, hat in aller Regel einen Freibetrag derzeit von 1.724,08 Euro im Monat, ab dem 1. Dezember von 1.731,44 Euro pro Monat“, sagt Pamela Wellmann von der Verbraucherzentrale NRW. Die Höhe des Freibetrags steigt mit jeder weiteren Person, gegenüber der eine Unterhaltspflicht besteht.

Die Ansparmöglichkeiten auf dem P-Konto sollen ab Dezember erweitert sein. Wie sieht das konkret aus?

Es kommt vor, dass Kontoinhaber geschütztes Guthaben aus dem monatlichen Freibetrag nicht komplett verbrauchen. „Sie können nun drei Monate ihr Guthaben auf den nächsten Monat übertragen“, sagt Peters. Bislang war das nur für einen Monat erlaubt. Mit der neuen Regel will der Gesetzgeber ermöglichen, auch für größere Anschaffungen zu sparen.

Welche weiteren Neuerungen gibt es?

„Eine ganze Reihe“, sagt Wellmann. So hat beispielsweise der Gesetzgeber klargestellt, dass eine Bank ein Girokonto auch dann in ein P-Konto umwandeln muss, wenn das Girokonto im Minus steht. „Der negative Saldo ist dann künftig auf einem separaten Konto zu führen“, sagt Wellmann. Zudem wird der Freibetrag künftig jährlich – und nicht mehr wie bisher alle zwei Jahre – angepasst.

Wie sieht es mit Gemeinschaftskonten aus?

Generell ist es nur möglich, das P-Konto als Einzelkonto zu führen und Guthaben entsprechend zu schützen. „Die Pfändung eines Gemeinschaftskontos führt aktuell oft zu finanziellen Problemen der betroffenen Kontoinhaber“, sagt Wellmann.

Künftig können im Fall einer Pfändung alle Inhaber des Gemeinschaftskontos innerhalb eines Monats von dem Kreditinstitut die Übertragung des Guthabens nach Kopfteilen auf Einzelkonten verlangen. Vorausgesetzt, es handelt sich hierbei um Privatpersonen und nicht etwa um Vereine oder Firmen.

Schuldner müssen nun beantragen, dass ihr Einzelkonto in ein P-Konto umgewandelt wird, damit sie von der Pfändungsfreigrenze profitieren. „Die Konten der Nichtschuldner unterliegen keinen Pfändungsbeschränkungen“, so Wellmann.

Unpfändbarkeit des Kontos – was hat es damit auf sich?

Auf Antrag kann das Vollstreckungsgericht festsetzen, dass das gesamte Guthaben auf dem Konto unpfändbar ist. Hierfür müssen Schuldner glaubhaft machen, dass künftig kein pfändbares Einkommen zu erwarten ist. „Das kann etwa bei Sozialrentnern der Fall sein“, sagt Wellmann. Künftig muss nur noch für sechs, und nicht mehr wie bisher für zwölf Monate, glaubhaft gemacht werden, dass mit keinem pfändbaren Einkommen zu rechnen ist.

Was ist mit Nachzahlungen?

Wer Leistungen wie etwa Rente oder Kindergeld beantragt, bekommt sie nicht selten zeitverzögert bewilligt, also mit Nachzahlungen. Der dann ausgezahlte Betrag für mehrere Monate kann, wenn er auf ein P-Konto fließt, den dort hinterlegten Freibetrag häufig übersteigen. Damit dieses Geld nicht bei Gläubigern landet, kann künftig ein Teil der Zahlungen über eine Bescheinigung freigestellt werden. „Das Geld steht also, ohne dass wie bislang jeweils immer ein Gericht hinzugezogen werden muss, den betroffenen Schuldnern kurzfristig zur Verfügung“, so Wellmann. In bestimmten Fällen muss man aber dennoch zum Gericht, vor allem bei Renten.

Was ist sonst noch wichtig?

„Die Bank hat künftig eine Informationspflicht, Schuldner über das noch verfügbare, also von der Pfändung nicht erfasste Guthaben, zu informieren“, sagt Peters. Ihr Tipp: Im Falle einer Pfändung kann das Konto vier Wochen rückwirkend in ein P-Konto umgewandelt werden. „Auch im Falle einer Pfändung ist es also nicht zu spät.“ (dpa)