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Bundesweiter Streik im Verkehrssektor: Was ist mit ungenutzten Tickets?

Am Montag ging wegen der Streiks auf Gleisen und Rollfeldern fast nichts mehr. Nicht immer ist es sinnvoll, sofort sein Geld zurückzufordern. Was Fahrgäste jetzt wissen müssen.

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Am Montag ging vielerorts in Deutschland gar nichts mehr - welche Rechte Fahrgäste jetzt haben.
Am Montag ging vielerorts in Deutschland gar nichts mehr - welche Rechte Fahrgäste jetzt haben. © Bodo Marks/dpa

Wegen des Warnstreiks von Verdi und der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) zum Wochenstart sind viele Reisende nicht vom Fleck gekommen. Die Bahn ging davon aus, dass auch Dienstag noch Auswirkungen zu spüren sein dürften. Wer seine Reise im ICE, IC oder auch im Flugzeug nicht angetreten hat, sitzt nun noch auf dem Ticket. Was gilt in dem Fall?

Wie schon bei vergangenen Warnstreiks hat die Bahn für den Fernverkehr eine Kulanzregelung getroffen. Demnach bleiben bis einschließlich 23. März gebuchte Zugtickets für Fahrten im Zeitraum zwischen 26. und 28. März bis einschließlich 4. April gültig und können in dem Zeitraum flexibel eingesetzt werden. Die Zugbindung für Superspar- und Sparpreise sei aufgehoben.

Sitzplatzreservierungen könnten kostenfrei storniert werden. Wer für seine Alternativ-Bahnfahrt in den kommenden Tagen einen Sitzplatz reservieren will, kann das oft machen: Online geht das etwa, indem man eine bestimmte Verbindung sucht und sich die Fahrpreisoptionen dafür anzeigen lässt. Ganz unten findet sich dann die Option „Nur Sitzplatzreservierung“. Ansonsten geht man ins Reisezentrum.

Neue Reservierung nötig

Die Bahn weist in ihren Kulanzregelungen darauf hin, dass für reservierungspflichtige Züge, die man mit dem flexiblen Ticket in den kommenden Tagen nutzen will, neue Reservierungen nötig werden.

Wer die Kulanzregelung nicht in Anspruch nimmt und für seine streikbedingt ausgefallene Zugfahrt den Ticketpreis erstattet bekommen möchte, muss diese Erstattung beantragen.

Für im Internet über ein Kundenkonto gekaufte Tickets geht das mit einem Online-Antrag, und zwar auf www.bahn.de oder in der „DB-Navigator“-App. Die Bahn erläutert das Vorgehen: Man wählt in der Detailansicht bei der Reise den Reiter „Fahrgastrechte“ und klickt dann auf den Button „Entschädigung beantragen“, dann folgt man den Schritten. Wer die Fahrt gar nicht erst angetreten hat, muss bei der Frage „Was ist auf Ihrer Fahrt passiert?“ den Punkt „Reise nicht angetreten“ anklicken.

Bis zu einem Jahr Zeit

Wer sein Ticket etwa im Reisezentrum gekauft hat, der muss den Ticketpreis schriftlich zurückverlangen, indem er sich das Fahrgastrechte-Formular ausdruckt oder in einem der Reisezentren besorgt, es ausfüllt und per Post verschickt (Adresse: Servicecenter Fahrgastrechte, 60647 Frankfurt/Main).

Von seinen Fahrgastrechten kann man bis zu einem Jahr rückwirkend Gebrauch machen. Aber es empfiehlt sich, möglichst zeitnah aktiv zu werden.

Flug: Wird der Flug streikbedingt annulliert, haben Reisende die Wahl. Sie können auf eine Ersatzbeförderung pochen. Oder sie lassen sich den Ticketpreis erstatten, müssen sich dann aber selbst darum kümmern, wie sie doch ans Ziel kommen.

Gutschein nur bei Einverständnis möglich

Die Verbraucherzentrale NRW rät ihnen deshalb, vorher zu checken, ob es zeitnah Tickets bei anderen Airlines gibt und was diese kosten, ehe sie vom Vertrag mit ihrer Fluggesellschaft zurücktreten und sich das Geld erstatten lassen.

Für den Fall, dass man den Flugpreis zurückfordert, gilt laut den Verbraucherschützern: Die Airline muss die Kosten binnen sieben Tagen erstatten. Und: Eine Rückerstattung in Form eines Reisegutscheins sei nur mit schriftlichem Einverständnis des Kunden möglich. (dpa)

Vordruck Fahrgastrechte-Formular: www.sz-link.de/fahrgast

Sonderkulanz der Bahn rund um den Superstreiktag: www.bahn.de/info/sonderkulanz