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Ostsächsische Sparkasse kritisiert Verbraucherschützer

Nach dem Zinsurteil zum Prämiensparen zieht die Verbraucherzentrale nach Karlsruhe. Die Sparkasse hält dieses Vorgehen für nicht mehr nachvollziehbar.

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Die Ostsächsische Sparkasse Dresden hat ihren Sitz am Güntzplatz in der Landeshauptstadt.
Die Ostsächsische Sparkasse Dresden hat ihren Sitz am Güntzplatz in der Landeshauptstadt. © SZ-Archiv: Kairospress

Dresden. Der langjährigen Streit zwischen der Verbraucherzentrale Sachsen und der Ostsächsischen Sparkasse um die Zinsberechnung bei älteren Prämiensparverträgen geht weiter. Nach dem jüngsten Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) in Dresden haben die Verbraucherschützer angekündigt, Revision einzulegen beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Das sei "schlicht nicht nachvollziehbar", teilte Sparkassensprecher Andreas Rieger mit. Mit dem Gang zum BGH lasse die Verbraucherzentrale Sachsen ihre eigene Klientel wieder unbestimmte Zeit warten.

Nach Auffassung der Sparkasse habe das Urteil einmal mehr den Beweis vorgelegt, dass auch das OLG die Forderungen der Verbraucherzentrale Sachsen "als völlig überhöht einschätzt". Schon vor knapp einem Jahr habe eine OLG-Entscheidung verdeutlicht, dass sich die Verbraucherzentrale eine "falsche Berechnungsgrundlage" verwende und ihre Forderungen weit überziehe. Die fehlerhaften Berechnungen der Verbraucherschützer hätten zu überhöhten Abweichungen von durchschnittlich 60 Prozent geführt.

Das (OLG) hatte am Mittwoch entschieden, dass für Prämiensparverträge, die zwischen 1993 und Juni 2010 angeboten worden waren, der Referenz-Zinssatz des Bundeswertpapiers mit der Kennnummer WU9554. Die Verbraucherzentrale hält diesen Zinssatz "nicht für interessengerecht". Nachrechnungen hätten ergeben, dass im Schnitt 5.000 Euro zu wenig pro Vertrag gezahlt worden seien. Man werde das Urteil nicht akzeptieren und vom BGH überprüfen lassen.

Die Verbraucherzentrale Sachsen klagt seit Jahren mit diversen Verfahren gegen mittlerweile neun sächsische Sparkassen. (SZ/uwo)

Aktenzeichen: 5 MK 1/22. Die Entscheidung wird im Volltext im öffentlichen Klageregister für Musterfeststellungsklagen beim Bundesamt für Justiz veröffentlicht. Früheres Urteil: Aktenzeichen 5 U 1973/20.