Negativzinsen für höhere Guthaben auf Girokonten sind rechtens

Dresden. Die Verbraucherzentrale Sachsen hat eine Niederlage vor dem Oberlandesgericht (OLG) Dresden gegen eine sächsische Sparkasse kassiert. Dem Urteil des achten Zivilsenats zufolge ist die Sparkasse Vogtland berechtigt, aufgrund einer Vereinbarung mit Kunden für die Verwahrung von Guthaben auf dem Girokonto von Verbrauchern ein Entgelt zu erheben. Das teilte das Gericht am Donnerstag in Dresden mit. Die Verbraucherzentrale sprach von einem "enttäuschenden Urteil"
In dem Verfahren war darüber gestritten worden, ob die Sparkasse Vogtland ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen so ändern kann, dass ihre Kunden für die Verwahrung von Guthaben auf dem Girokonto Entgelte zahlen muss. Die beklagte Sparkasse hatte während der Niedrigzinsphase 2020 eine solche Regelung in ihre vorformulierten Girokontoverträge aufgenommen.
Diese Regelung sah konkret vor: Ab 5.000 Euro Guthaben sollte der Kunde ein Entgelt zahlen, besser bekannt als Negativzinsen. Das Entgelt war 0,2 Prozent höher als der Zins, den die Banken selbst für die kurzzeitige Anlage bei der Europäischen Zentralbank zahlen mussten. Dieser Zins lag damals bei 0,5 Prozent. Die Regelung galt jedoch nur bei Neuabschluss eines Girovertrages oder bei einem Wechsel von einem Girokontomodell zu einem anderen.
Klausel ist klar und transparent formuliert
Bereits in einem ersten Urteil am Landgericht Leipzig war die Verbraucherzentrale Sachsen unterlegen. Nun hat das OLG dieses erstinstanzliche Urteil bestätigt. Die strittige Verwahrentgeltklausel sei rechtlich nicht zu beanstanden sei. Bei der Verwahrung von Guthaben auf dem Girokonto handle es sich um "eine Hauptleistungspflicht der Sparkasse". Eine inhaltliche Überprüfung dieser Preisgestaltung sei nicht Sache der Gerichte.
Zudem sei die Klausel klar und transparent formuliert und für den Verbraucher nicht überraschend. Es bestehe im konkreten Fall auch keine Überschneidung mit erhobenen Kontoführungsgebühren. Michael Hummel, Jurist bei der Verbraucherzentrale Sachsen, sagte, das Urteil sei "enttäuschend". Er kündigte Revision gegen die Entscheidung beim Bundesgerichtshof an.
Bereits vor einer Woche hatte die Verbraucherschutzzentrale Sachsen eine Klage gegen die Ostsächsische Sparkasse verloren, in der es um die Zinsberechnung für alte Prämiensparverträge ging. Auch gegen dieses Urteil will die Verbraucherzentrale Revision einlegen. (SZ/uwo)
Aktenzeichen: LG Leipzig, 5 O 640/20, OLG Dresden, 8 U 1389/21